Wichtiger Tipp – Mahnkosten und Mahnspesen nur in Höhe der Sachkosten erstattungsfähig
Ein Anspruch auf Mahngebühren für per E-Mail versandte Mahnungen besteht nach §§ 280,286,249 BGB grundsätzlich nicht. Dies gilt auch bei einem pauschalierten Mahnspesenersatzanspruch in den AGB des Gläubigers.
Das hat das AG Stuttgart (22.6.21 ,3 C 22121) entschieden und sich auf die Rechtsprechung des BGH bezogen.Ersatzfähig und durch AGB pauschalierbar ist danach grundsätzlich nur derjenige Verzugsschaden, der nicht im – grundsätzlich nicht zu erstattenden – Zeit- und Arbeitsaufwand des Geschädigten liegt (st. Rspr., zuletzt‘: BGH N/iDR 19, 1118 Rn. 19 ff.; vgl. auch OLG München 28.7.11, 29 U 634111).
Merke: Bei der – die materielle Mahnwirkung nach § 286 Abs. 1 BGB nicht beeinträchtigenden Versendung einer Mahnung per E-Mail ist für das Entstehen erstattungsfähiger Sachkosten, etwa in Form von Druck und Portokosten, nichts ersichtlich. Das AG hatte deshalb auch keine Grundlage für eine Schadensschätzung. Die Sachkosten müssten vorgetragen werden (§ 287 ZPO).