Ziegelteller aus der Vogelperspektive
Jeden Tag, gehen oder fahren hunderte Lübecker aber auch Touristen am Ziegelteller vorbei und niemand nimmt so richtig wahr, das auch ein Verkehrskreisel schön aussehen kann. Nur einem kleinen Teil der Lübecker ist es vergönnt den Ziegelteller aus luftiger Höhe zu betrachten, nämlich den Anwohnern des Hochhauses in der Ziegelstraße.
Die ersten Kreisverkehre gab es bereits am Beginn des 20. Jahrhunderts. So wurde in New York 1904 am Columbus Circle sowie in Paris rund um den Arc de Triomphe ein Kreisverkehr eingerichtet.
In Deutschland waren Kreisverkehre in der Nachkriegszeit zunächst gang und gäbe. Der in der Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 7. Oktober bis 8. November 1968 beschlossenen Regelung, dass in Kreisverkehrsplätzen mit einer Beschilderung entsprechend dem heutigen Zeichen 215 generell die Rechts-vor-links-Regel zu gelten habe, wollte sich die Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht anschließen. Dort wurde daher das Verkehrszeichen Kreisverkehr mit der Verkehrsrechts-Reform von 1969 aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) entfernt. Um der Gefahr einer Selbstblockade bei stärkerem Verkehrsaufkommen zu begegnen, wurde stattdessen dem Verkehr im Kreis durch Vorfahrtzeichen die Vorfahrt gewährt. Die Zufahrten wurden mit Vorfahrt-gewähren-Zeichen versehen.
Seit Beginn der 1990er Jahre erlebten Kreisverkehre auch in Deutschland eine Renaissance. In den Jahren 1995 und 1998 wurden hierzu seitens des Bundesverkehrsministeriums Regelungen für die Anlage von Kreisverkehren an Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften eingeführt.
In Deutschland wurde mit Änderung der StVO vom 11. Dezember 2000 der § 9a neu in die StVO aufgenommen, der das Verhalten im Kreisverkehr regelt und das Kreisverkehrsschild (Zeichen 215) definiert. Die Regelung des § 9a StVO wurde mit der straßenverkehrsrechtlichen Novelle vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631, 2632) in § 8 Abs. 1a StVO n.F. eingegliedert. Das Verbot des Überfahrens der Mittelinsel bzw. des Haltens im Kreis sind jetzt zu der Beschilderung (Anlage 2 Nr. 8, 68 zu § 41 Abs. 1 StVO) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 aufgenommen.