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Tipps & Informationen

Zweckentfremdung der Garagennutzung – empfindliche Strafe droht

Infos vom Immobilienprofi: Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Infos vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Sie umfassend zu einem bestimmten Immobilienthema informieren.Hand aufs Herz – wie sieht es in Ihrer Garage oder Ihrem Carport aus? Steht darin nur Ihr Auto? Oder lagern Sie dort auch Rasenmäher, Werkzeug, Möbel und Kinderwagen? Wurde die Garage sogar zum Partytempel, Hobbyraum oder Büro umfunktioniert? Wenn ja, dann sollten Sie hier unbedingt weiterlesen.

Geregelt wird die sogenannte Garagenverordnung in den einzelnen Landesbauordnungen der Bundesländer. Im Allgemeinen ist eine Garage lediglich als Unterstand für ein Kraftfahrzeug (Auto, Motorrad, Moped) vorgesehen und auch nur als solcher genehmigt. Werden dort andere Gegenstände gelagert, so wird der Garagenraum als Lagerraum zweckentfremdet. Lediglich die Lagerung von Kfz-Zubehörteilen wie zum Beispiel Reifen, Felgen, Scheibenreiniger, Werkzeug, Wagenheber, Dachgepäckträger etc. sowie eine bestimmte Menge an Kraftstoff ist zusätzlich erlaubt. Diese Regelungen gelten sowohl für Mietgaragen als auch für Garagen von Eigentumshäusern.

Gründe für diese strengen Regelungen liegen vor allem in der Knappheit des Parkraums insbesondere in den Städten und im Brandschutz.

Die Zweckentfremdung der Garage wird mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. Diese betragen in der Regel bis zu 500 Euro. Des Weiteren muss die Garage entrümpelt werden und Umbauten müssen wieder zurückgebaut werden. Im schlimmsten Falle droht dem Eigentümer ein kompletter Abriss und dem Mieter die Kündigung der Garagennutzung.

Wenn eine Garage als Lagerraum oder zu einem anderen Zweck genutzt werden soll, muss eine Baugenehmigung hierzu eingeholt werden. Informationen erhält man beim zuständigen örtlichen Bauamt.