Mindestlohn im Gastgewerbe kommt bereits ab Januar 2015
Hiller-Ohm: Nach gescheiterten Tarifverhandlungen greift gesetzlicher Mindestlohn früher – Der Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde kommt in Hotels und Gaststätten bereits ab Januar 2015 bundesweit. Mit einem Tarifvertrag hätte im Gastgewerbe vom Mindestlohn noch bis Ende des Jahres 2017 abgewichen werden können. Die Verhandlungen zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DeHoGa) über einen Tarifvertrag sind aber gescheitert. Hierzu erklärte die tourismuspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion und Lübecker Bundestagsabgeordnete Gabriele Hiller-Ohm:
„Ab Januar 2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro im Gastgewerbe – und das bundesweit. Grundsätzlich kann zwar durch allgemeinverbindliche Tarifverträge über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bis Ende 2017 vom Mindestlohn noch abgewichen werden. Nachdem die Tarifverhandlungen aber zwischen der NGG und dem DeHoGa gescheitert sind, greift nun der gesetzliche Mindestlohn früher. Alle anderen Punkte, die in regionalen Tarifverträgen vereinbart wurden, bleiben weiterhin gültig. Lediglich die untersten Lohngruppen werden auf 8,50 Euro pro Stunde angehoben.
Hier zeigt sich: Es ist richtig, dass wir im Mindestlohngesetz Regelungen geschaffen haben, um Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, besser an einen Tisch zu bringen. Es zeigt sich aber auch: Wenn Tarifverhandlungen scheitern, muss der Staat zur Stelle sein, um Mindeststandards, in dem Fall den Mindestlohn, gesetzlich zu garantieren.
Noch im Jahr 2012 mussten von den rund 1,9 Millionen Beschäftigten im Gastgewerbe etwa 160.000 Menschen ihre Löhne und Gehälter durch ergänzendes Arbeitslosengeld II aufstocken lassen. Insgesamt wurden hierfür rund 1,5 Milliarden Euro von staatlicher Seite aufgewendet.
Für Lübecks Hotels und Gaststätten mit ihren rund 3.000 Beschäftigten im Gastgewerbe bedeutet der bundesweite Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde aber auch weniger Druck. Denn durch einen abweichenden Lohn für Ostdeutschland hätte die Konkurrenz im nahen Mecklenburg einen Wettbewerbsvorteil gehabt. So gelten aber für Lübeck und das angrenzende Mecklenburg die gleichen Mindeststandards.“