Wichtige Gesetzesänderungen im Jahr 2015
Das Jahr 2015 bringt viele rechtliche Neuerungen, die sowohl für Privatleute oder Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber wichtig sind. Wer sich nicht selbsttätig über diese Neuerungen informiert, riskiert amtliche Abmahnungen, teure Fehlberechnungen, Bußgeldzahlungen oder andere unliebsame Überraschungen. Was sollten Steuerpflichtige aller deutschen Steuerklassen in diesem Jahr unbedingt beachten?
Mindestlohn
Lang und durchaus heiß diskutiert ist er nun seit dem 1. Januar bundesweit in Kraft getreten: der bundesweit geltende Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Doch die Vereinheitlichung des Entgelts, die so oder ähnlich bereits in 21 anderen europäischen Ländern existiert, birgt noch zahlreiche Ausnahmen.
Erst ab Beginn des Jahres 2018 muss der Mindestlohn in allen Branchen eingeführt werden. Viele Infoseiten oder eBooks, wie ein PDF-Dokument der Buchhaltungsfirma Lexware (kostenlos zum Download), gehen auf Details der Ausnahmen ein. Diese sind für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung. Wenn deutsche Unternehmen etwa Sub- oder Nachunternehmen beauftragen, die sich nicht an die Mindestlohnregelung halten, dann sind sie haftbar. Auch bei Praktikanten aller Art ist Vorsicht geboten. Handelt es sich um vorgeschriebene Praktika für Beruf oder Studium oder beträgt die Dauer der Schnuppertätigkeit weniger als drei Monate, tritt hier die Mindestlohnregelung nicht in Kraft. Dies trifft auch bei
- Ehrenamtlichen,
- Auszubildenden
- Jugendlichen ohne Berufsausbildung unter 18 Jahren oder
- Behinderten in Werkstätten
- Wer über ein Jahr lang arbeitslos war, kann in den ersten sechs Monaten nach Antritt einer Tätigkeit auch unter Tarif entlohnt werden. Der Mindestlohn dient dazu, sogenanntes Lohndumping auf dem Rücken der Arbeitnehmer zu verhindern, die in der Vergangenheit die Personalkosten drückten, um insgesamt billiger zu werden.
Krankenkassen, Renten
Der gesetzliche Beitrag für Krankenversicherungen sinkt von 15,5 auf 14,6 Prozent des Bruttogehalts. Dabei tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Beitragssatz zu gleichen Teilen, also zu je 7,3 Prozent. Dennoch sinkt der Beitrag nicht bei allen Steuerpflichtigen, da die Kassen abhängig vom Gehalt des Besteuerten einen Zusatzbeitrag verlangen können. Er ist in der Regel mit 0,9 Prozent angesetzt, dies kann sich aber von Kasse zu Kasse unterscheiden. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 53.550 auf aktuell 54.900 Euro an. Wer mehr verdient, sollte sich privat versichern.
Der Beitrag für die Rentenversicherung ist ebenfalls um 0,2 Prozentpunkte auf 18,7 Prozent gesunken. Die Rücklage der Rentenkasse wäre in diesem Jahr zu hoch, sodass dies an die Betroffenen weitergegeben wird. Im Gegenzug wird dies jedoch gerade bei gut verdienenden Arbeitnehmern nicht unbedingt zu niedrigeren Zahlungen führen. Denn die Bemessungsgrenze der Renten- und Krankenversicherung wird – aufgeteilt nach West und Ost – steigen. Sie liegt in Ostdeutschland dann bei 5.200 Euro (vorher 5.000), im Westen bei 6.050 Euro statt 5.950 Euro. Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung ist seit Beginn des Jahres 2015 ebenfalls niedriger. Er liegt aktuell bei 84,15 Euro.
Steuerbefreiende Selbstanzeige, Änderungen bei Wohnungen und Mieten
2014 war hinsichtlich der Steuerschulden das Jahr der reuigen Sünder. Denn seit dem 1. Januar dieses Jahres wirken verschärfte Bedingungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige. Nach Angaben der „Welt“ meldeten die Finanzämter bis Ende November 2015 mit 35.124 Selbstanzeigen einen Rekord. Die Gründe: Die Grenze für die Straffreiheit wurde von 50.000 auf nun noch 25.000 Euro halbiert. Außerdem ist seit diesem Jahr die Tilgung von Hinterziehungszinsen Vorbedingung für das Inkrafttreten der Selbstanzeige. Darüber hinaus dürfen nicht deklarierte Kapitalerträge ausländischen Charakters nun für weiter zurückliegende Zeiträume besteuert werden.
Ein weiteres Thema ist 2015 der Gesetzesentwurf zur Stärkung des Bestellerprinzips bei Maklern. Tritt das Gesetz in Kraft, müssen die maximal 2,38 Kaltmieten Courtage nur noch vom Auftraggeber bezahlt werden, wenn eine Beratung schriftlich angefordert und vom Makler ein geeignetes Objekt gefunden wurde. Ebenfalls beim Thema Wohnungen ist die Mietpreisbremse für besonders nachgefragte Wohngebiete zu nennen. Neuvermietungen dürfen in den definierten Arealen dann nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Länder legen die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auf fünf Jahre fest. Allerdings verfügen die meisten Städte kaum über amtliche Mietspiegel, die als Grundlage für das Inkrafttreten der Novelle benötigt werden.
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