Schornsteinfeger-Kosten wieder steuerbegünstigt
Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG – Lübeck, 04. Dezember 2016 – Steuern sparen mit der Handwerkerrechnung: Private Haushalte können mit dem Steuerbonus für Handwerksleistungen einen Teil der Arbeitskosten für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen steuerlich absetzen. Das Finanzamt erstattet bis zu 20 % von 6.000 Euro pro Jahr, also maximal 1.200 Euro; auch bei Aufwendungen für SchornsteinfegerleistungenDas Bundesfinanzministerium hat nun seine Auffassung zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung bei Schornsteinfegerleistungen geändert und gewährt auch bei Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau wieder die Steuerermäßigung für Aufwendungen für Handwerkerleistungen; darauf weist die Handwerkskammer Lübeck hin.
Zum Hintergrund: Anfang 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen noch die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit eines Gutachters keine Handwerkerleistung darstelle, so dass Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau nicht nach § 35a EStG begünstigt seien. Hintergrund dieser Verwaltungsanweisung war die Evaluierung des Steuerbonus im Jahr 2013. Ende November 2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, das Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung darstellt. Das Bundesfinanzministerium hat sich den Urteilsgründen nun angeschlossen, so dass Verbraucher nunmehr wieder ihre Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen in der Steuererklärung berücksichtigen können.
So funktioniert der Steuerbonus
Abzugsfähig sind 20 % von maximal 6.000 Euro der Handwerkerkosten – also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt. Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind durch eine Rechnung des Handwerks nachzuweisen. Begünstigt sind Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf enthaltenen Mehrwertsteuer. Ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich. Zu beachten ist, dass Materialkosten nicht begünstigt sind. Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung können private Haushalte alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt einreichen. Unabhängig wie viele Wohnungen der Auftraggeber hat, kann der Steuerbonus jedoch nur einmal bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden. Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z. B. Reinigen der Wohnung), kann der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 % von maximal 20.000 Euro) gewährt.