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Besondere Neuigkeiten

BfL: Änderungen bei UK-SH notwendig

Unbestritten ist, dass die erst kürzlich vereinbarten Tarifverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern des UK-SH als solche in ihrer Laufzeit nur in beiderseitigem Einverständnis aufgelöst werden sollten. Ungeachtet dessen stellen sich für das UK-SH allerdings auch nach diversen Umstrukturierungen noch einige zentrale wirtschaftliche Hemmnisse. Diese Hemmnisse müssen angegangen werden, um die Wirtschaftlichkeit des UK-SH soweit zu verbessern, dass auf Augenhöhe mit privaten Krankenhausbetreibern agiert werden kann:

Das Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für den Gesamtkomplex UK-SH muss ausdifferenziert werden können in Hinblick auf einzelne Berufsgruppen und deren branchenübliche andere Tarifbedingungen. Die Teilprivatisierung einzelner Leistungen, wie z.B. geschehen durch die Übernahme technischer Wartungs- und Instandhaltungsleistungen durch Dräger, kann nur als eine Teillösung angesehen werden. Die Bindung des UK-SH an das Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) für die Durchführung von Bau- und Investitionsmaßnahmen verteuert und entschleunigt die infrastrukturelle Entwicklung des UK-SH. Das starre Vergaberecht im Öffentlichen Bereich macht jegliche Material-, Geräte- und Dienstleistungseinkäufe unflexibel und damit teurer als bei wettbewerblichen Preisverhandlungen notwendig. Diesen zentralen Hemmnissen steht bei öffentlicher Trägerschaft gegenüber, dass die gesundheitliche Versorgungsleistung des UK-SH nicht wie bei privaten Anbietern im Hinblick auf eine maximale Leistungsabrechnung optimiert ist, aber den öffentlichen Versorgungsauftrag in den Vordergrund stellen kann. Im Übrigen muss das UK-SH natürlich in welcher Rechtsform auch immer die Zinsen und Abschreibungen der anstehenden Investitionen erwirtschaften, hat aber in öffentlicher Trägerschaft die Freiheit, keine Rendite auf das eingesetzte Kapital erwirtschaften zu müssen und insoweit günstiger arbeiten zu können. In Anbetracht der wesentlichen genannten Handlungsansätze für eine Rechtsformänderung des UK-SH ist es zunächst müßig, aus grundsätzlichen ideologischen Überlegungen für oder gegen eine Privatisierung zu sein. Ziel muss es vielmehr sein, die wirtschaftlichen Hemmnisse ideologiefrei abzubauen und den öffentlichen Versorgungsauftrag des UK-SH ohne Privatisierungsdruck zu optimieren.