POL-HL: Der Leitende Oberstaatsanwalt Lübeck / Staatsanwaltschaft Lübeck erhebt Anklage wegen einer Serie von Bootsmotorendiebstählen in Ostholstein und Mecklenburg-Vorpommern
Lübeck (ots) – Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat gegen einen 52-jährigen Mann aus Fehmarn, dessen 26-jährigen Sohn und zwei weitere Mittäter im Alter von 26 und 37 Jahren Anklage zum Landgericht Lübeck wegen Verdachts des vielfachen Diebstahls insbesondere von Außenbordmotoren im Bereich Fehmarn, Grömitz und Großenbrode und in Mecklenburg-Vorpommern erhoben (vgl. dazu die Medien-information der Polizei Lübeck vom 17.01.2017). Die Taten sollen im Zeitraum 29.11.2014 bis 27.01.2017 begangen worden sein. Nachdem mit Beginn der Sommersaison 2016 die Zahl der Bootsmotorendiebstähle im Bereich Fehmarn und an der Küste Ostholsteins deutlich angestiegen war, hatten umfangreiche Ermittlungen der Kriminalpolizeistelle Oldenburg in Holstein und des Kommissariats 2 der Bezirkskriminalinspektion Lübeck einen dringenden Tatverdacht gegen drei der Angeklagten ergeben, die daraufhin Mitte Januar 2017 festgenommen wurden. Der vierte Angeklagte war bereits Ende Dezember 2016 auf dem Weg nach Brandenburg mit einem in Großenbrode gestohlenen Pritschenwagen und zwei Bootsmotoren festgenommen worden. Gegenstand der Anklage sind maßgeblich 39 Fälle des Diebstahls von Außenbordmotoren mit einem geschätzten Gesamtwert von ca. 190.000,00 EUR, weitere Diebstahlstaten betreffend Fahrzeuge – zwei Pkw, zwei Pkw-Anhänger, zwei Motorräder, ein Quad und drei Fahrräder – sowie Diebstähle anderer Gegenstände nach Aufbrüchen diverser Schuppen, Scheunen und Gartenhäuser. Die Angeklagten sollen die Taten in wechselnder Beteiligung begangen haben. Die drei aus dem Großraum Stettin stammenden Angeklagten kehrten nach Tatbegehung jeweils unter Mitnahme der Tatbeute nach Polen zurück. Den Erlös aus dem Verkauf des Diebesgutes sollen sie sich geteilt haben. Es wird darauf hingewiesen, dass bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung jeder Angeklagte als unschuldig gilt (Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten).
Quelle: presseportal.de