POL-HL: Staatsanwaltschaft Lübeck / Anklage wegen (schweren) sexuellen Kindesmissbrauchs und anderer Sexualstraftaten gegen 42-Jährigen erhoben
Lübeck (ots) – Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat gegen den 42-jährigen Mann, der sich seit dem 23. Februar in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Lübeck befindet (siehe Medieninformation der Polizeidirektion Lübeck vom 24.02.2017 – Erwachsener spricht Kinder an), Anklage wegen insgesamt acht Sexualstraftaten erhoben. Dem Angeklagten werden drei Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Alter zwischen sieben und neun Jahren zur Last gelegt. Diese soll er zwischen Mai 2016 und Ende Januar 2017 in Lübeck und anderenorts begangen haben. Bei zwei der Taten soll er – einmal vollendet und einmal versucht – durch dieselbe Handlung zugleich einen sexuellen Übergriff, eine sexuelle Nötigung und eine Vergewaltigung begangen haben. Darüber hinaus wirft die Staatsanwaltschaft ihm den schweren sexuellen Missbrauch einer Widerstandsunfähigen im Frühjahr 2016 in Lüdersdorf vor, eine sexuelle Belästigung im Januar 2017 in Lübeck sowie drei Fälle der sexuellen Nötigung im Dezember 2016 und Januar bzw. Februar 2017 in Lübeck. Die mutmaßlichen Opfer dieser Taten waren zwischen 16 und 25 Jahre alt. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Lübeck beginnt am 18.09.2017. Wegen der schutzwürdigen Belange der betroffenen Kinder und Frauen werden weitere Details zu den jeweiligen Tatgeschehen nicht mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass für den Angeklagten auch nach Anklageerhebung die Unschuldsvermutung gilt. Nachfragen betreffend die Hauptverhandlung sind an die Pressestelle des Landgerichts zu richten. Hinweis: Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern wird gemäß § 176a Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren bestraft. Der schwere Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person wird gemäß § 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB (in der bis 9.11.2016 gültig gewesenen Fassung) mit Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren bestraft. Die gesetzliche Strafandrohung für sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 StGB beträgt Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren. Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat. Im Auftrag gez. Dr. Ulla Hingst Oberstaatsanwältin (Pressesprecherin)
Quelle: presseportal.de