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Gerichtsurteil – Billige Drinks sind tabu – Richter sehen konkrete Gesundheitsgefahr

Alkoholische Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben, ist nicht erlaubt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bestätigt. Das Gericht hat damit die Beschwerde eines Gastronomen gegen eine von der Stadt erteilte Auflage zurückgewiesen. Der Gastwirt hatte in den Räumlichkeiten seiner Schank- und Speisewirtschaft „Klubheim T..“ unter anderem mit einer „1 Euro Party“ geworben. Die Stadt hatte ihm daraufhin den Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen untersagt.

Die Stadt könne, so das Gericht, dem Gastronomen jederzeit Auflagen zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für ihre Gesundheit erteilen. Bereits das Preiskonzept der „1 Euro Party“ rechtfertige die Annahme, es bestehe eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr für die insbesondere jugendlichen Besucher der Veranstaltung. Der Gastronom hatte ausgeführt, dass er gerade Jugendliche und junge Heranwachsende mit den geplanten Veranstaltungen als Zielgruppe ansprechen wollte. Das Konzept „Viel Alkohol für wenig Geld“ kann die Gäste dazu veranlassen, besonders günstige Preise für alkoholische Getränke auszunutzen und in der Folge Alkohol im Übermaß zu konsumieren.

Das Gericht hielt es in diesem Zusammenhang für unerheblich, ob es bereits in der Vergangenheit zu Vorfällen mit Alkoholexzessen gekommen ist. Auflagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz dienen nämlich der vorbeugenden Abwehr drohender Gesundheitsgefahren. Sie können daher auch schon vor Eintritt einer Gesundheitsgefahr erteilt werden.