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POL-HL: HL-Travemünde / Schnelles Urteil nach Faustschlag in Drogeriemarkt – Folgemeldung

Lübeck (ots) – +++ Gemeinsame Medieninformation der Staatsanwaltschaft Lübeck und der Polizeidirektion Lübeck +++ Am 9. Februar 2021 hatte eine Kundin in einem Drogeriemarkt in Travemünde nicht die vorgeschriebene Mund-Nasenschutz-Bedeckung aufgesetzt. Als sie von einer Verkäuferin darauf angesprochen wurde, schlug sie dieser unvermittelt mit der Faust ins Gesicht (vgl. https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/43738/4835039). Am heutigen Tage wurde die Frau im beschleunigten Verfahren vor dem Amtsgericht Lübeck zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt. Die Frau hatte sich zunächst unerkannt vom Tatort entfernen können. Eine Auswertung der von der Drogerie zur Verfügung gestellten Aufnahmen der Videoüberwachung des Marktes hatte sodann jedoch ergeben, dass die Täterin der Polizei bekannt war. Diese räumte die Tat gegenüber den sie aufsuchenden Polizeibeamten auch unumwunden ein. Nach kurzer Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wurde dort entschieden, dass ein Antrag auf Verhandlung des Falls im sog. beschleunigten Verfahren gestellt werden sollte. Dank des umgehenden Abschlusses der noch offenen Ermittlungen durch die Polizeistation Travemünde konnte der Antrag bereits am 16.02.2021 beim zuständigen Amtsgericht Lübeck gestellt werden. Der Richter terminierte umgehend und am heutigen Tage (25.02.2021) wurde bereits die Hauptverhandlung durchgeführt. Die Angeklagte, die als Grund für Ihr Handeln angab, sie sei als Kundin unfreundlich behandelt worden, zeigte sich zunächst noch ausgesprochen uneinsichtig. Auf der Grundlage der Angaben der geschädigten Verkäuferin und nach Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen waren Staatsanwaltschaft und Gericht indes überzeugt, dass der Faustschlag gegen die junge Frau jeder Rechtfertigung entbehrte. Das Gericht verhängte daher auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 EUR, insgesamt mithin 1.000,00 EUR, gegen die Angeklagte. Die Angeklagte zeigte sich durch das Urteil dann doch sichtlich beeindruckt und nahm dieses an. Hinweis: Das beschleunigte Verfahren gem. §§ 417 Strafprozessordnung (StPO) ist eine besondere Verfahrensart vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht zur effektiven Abarbeitung einfacher Sachverhalte mit klarer Beweislage, die zur sofortigen Verhandlung geeignet sind.

Quelle: presseportal.de