Freiberufler, die von Zuhause aus arbeiten und bereits für ihr Fernsehgerät Rundfunkgebühren zahlen, müssen keine zusätzlichen Abgaben für einen internetfähigen Arbeitscomputer zahlen. Diese Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Richter wiesen damit eine entsprechende Revision der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ab, die von drei Gebührenzahlern für deren beruflich genutzte Computer Rundfunkgebühren verlangt hatten (BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11). Wenn der Selbstständige bereits Gebühren für Fernseh- oder Radiogeräte in der Wohnung zahle, sei der Arbeitscomputer als gebührenfreies Zweitgerät einzuordnen.
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