Mindestlohn, Mini- und Midijobs ab dem 1. Oktober
Sie wissen und DEHOGA compact hat vielfach darüber berichtet: Ab dem 1. Oktober 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12 € brutto pro Stunde. Die Verdienstgrenze bei den Minijobs steigt – endlich – auch und zwar proportional zur Mindestlohnerhöhung ab dem 01.10.2022 auf 520 € pro Monat und zukünftig dynamisch entsprechend der Mindestlohnentwicklung. Ebenfalls steigen tut die Verdienstgrenze bei den Midijobs, und zwar deutlich auf 1.600 €, außerdem ändert sich hier die Verteilung der Sozialversicherungsbeiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die Kernpunkte sind allen Betroffenen klar, Details nicht unbedingt. Einige Punkte, die in der DEHOGA-Beratungspraxis öfter einmal auftauchen:Der Mindestlohn ist auch dann zu zahlen, wenn ein Tarifvertrag niedrigere Werte vorsieht. Im DEHOGA betrifft das die Entgelttarifverträge in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, die vor der außerplanmäßigen Mindestlohnerhöhung abgeschlossen worden sind und noch laufen. Der Arbeitgeber muss hier den gezahlten Stundenlohn auf das Mindestlohnniveau anheben. Umgekehrt ist bei beiderseitiger Tarifbindung ein höherer Tariflohn zu beachten. Achten Sie in dem Zusammenhang unbedingt auch auf eventuell für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge.
Das Mindestlohngesetz selbst trifft keine Regelungen zur Anrechnung von Entgeltbestandteilen. In den jetzt sieben Jahren seit Bestehen des gesetzlichen Mindestlohns hat das Bundesarbeitsgericht aber bereits für verschiedene Zahlungen entschieden, das diese angerechnet werden können. Das betrifft z.B. Sonntags- und Feiertagszuschläge, Mehrarbeitszuschläge oder Prämien. Eine Anrechnung ist allerdings nicht möglich, wenn die Zahlungen ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbracht werden oder wenn sie auf einer gesetzlichen Regelung beruhen. Deshalb sind z.B. Nachtzuschläge oder Feiertagsvergütung nicht anrechenbar.
Gastgewerbliche Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit ihrer Beschäftigten aufzeichnen. Derzeit sind bestimmte Anforderungen an diese Dokumentation noch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfte aber demnächst mit einem Gesetzentwurf zu rechnen sein. Keine Dokumentationspflicht besteht nach derzeitiger Rechtslage u.a. für Arbeitnehmer, die oberhalb einer bestimmten Verdienstgrenze verdienen. Diese Grenze in der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung wurde ebenfalls zum 1. Oktober deutlich angehoben, und zwar auf 4.176 €. Bei einem verstetigten regelmäßigen Arbeitsentgelt, das in den letzten vollen zwölf Monaten nachweislich gezahlt wurde, liegt die Grenze bei 2.784 €.
Minijobber können aufgrund der neuen und dynamisierten Verdienstgrenze de facto auf Mindestlohnniveau zukünftig bis zu 10 Stunden pro Woche arbeiten. Daraus ergibt sich (bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung) eine Jahresverdienstgrenze von maximal 6.240 €. Diese Grenze kann überschritten werden, wenn gelegentlich und unvorhersehbar die 520-Euro-Grenze bis maximal zum Doppelten (= 1.040 €) überschritten wird. „Gelegentlich“ bedeutet bis zu zwei Monate im Zeitjahr. „Unvorhergesehen“ sind z.B. Krankheitsvertretungen. Wer bis zum 30. September 2022 zwischen 450,01 € und 520 € verdient hat und somit versicherungspflichtig war, kann den Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen behalten. Auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf Antrag möglich.
Der Übergangsbereich, in dem Midijobber geringere, je nach Entgelthöhe gleitend ansteigende Sozialabgaben zahlen, wird von 1.300 € auf 1.600 € ausgeweitet. Durch eine veränderte Berechnungsformel fällt die Sozialabgabenentlastung im Übergangsbereich zudem stärker aus als bisher. Anders als bisher wird diese Entlastung nicht mehr durch die Gemeinschaft getragen, sondern weitgehend über einen spiegelbildlich höheren Arbeitgeberbeitrag gegenfinanziert. Am Anfang des Übergangsbereichs (520,10 €) liegt der Arbeitgeberbeitrag bei 28 % und fällt ebenfalls gleitend zur Obergrenze hin auf den regulären Arbeitgeberanteil ab. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 hat die Ampelkoalition eine weitere Erhöhung der Midijob-Verdienstgrenze auf 2.000 € geplant. Dies lehnt der DEHOGA ab, da damit die Sozialabgabenbelastung der Arbeitgeber noch weiter asymmetrisch erhöht würde