Umgangsrecht für den Hund nach einer Trennung
Eine Woche bei Frauchen, eine bei Herrchen? Umgangsrecht für den Hund nach einer Trennung · Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wenn sich Paare mit einem Hund im gemeinsamen Haushalt trennen, kommt schnell die Frage auf, bei wem das Tier zukünftig leben soll. Sofern der Hund beiden Ex-Partnern gehört, spielt es rechtlich eine wichtige Rolle, ob die Miteigentümer Eheleute oder nicht miteinander verheiratete Lebensgefährten sind. Aber auch das Tierwohl wird häufig bei einer Auseinandersetzung vor Gericht berücksichtigt. So wurde kürzlich im Falle zweier ehemaliger Lebensgefährten ein „Wechselmodell“ mit regelmäßiger Übergabe des Tieres angeordnet, das sehr an Umgangsentscheidungen für gemeinsame Kinder erinnert.
Klare Verhältnisse bei Alleineigentum
Obwohl Tiere vor dem Gesetz keine Sachen sind, werden dieselben Vorschriften angewandt, die das Eigentum an Dingen regeln, vorausgesetzt, dass dies nicht dem Tierwohl widerspricht. Dies gilt auch für den Eigentumserwerb. Hat ein Ex-Partner den Hund bereits in die Beziehung mitgebracht, bleibt dieser daher im Regelfall auch nach einer Trennung allein bei ihm, unabhängig davon, ob eine Ehe bestand. Für Eheleute gelten aber besondere Regeln: Haben sich verheiratete Partner einen Hund angeschafft, wird gemäß den für eheliche Haushaltsgegenstände geltenden Vorschriften davon ausgegangen, dass der Hund beiden Ehepartnern gemeinsam gehört. Dass dabei nur einer von ihnen den Kaufvertrag unterzeichnet oder den Kaufpreis gezahlt hat, spielt in der Regel keine entscheidende Rolle.
Endgültige Überlassung erst nach der Scheidung
Ist der Hund Eigentum beider Ex-Partner und sind diese miteinander verheiratet, muss für die Übergangszeit von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung über eine sogenannte Zuweisung an einen der Ehegatten entschieden werden. Eine endgültige Überlassung kann für die Zeit nach der Scheidung verlangt beziehungsweise gerichtlich angeordnet werden. Bei der Zuweisung an einen der Miteigentümer spielen Tierwohlaspekte eine wesentliche Rolle. Der Ex-Partner, der zunächst alleiniger Besitzer oder später Alleineigentümer des Hundes wird, trägt die Kosten für Haltung und Pflege. Der Ehegatte, der den Hund endgültig abgeben muss, kann unter Umständen eine Ausgleichszahlung verlangen.
Aufgeteilte Betreuung des Hundes
Andere Regeln gelten, wenn beide Ex-Partner Eigentümer des Hundes, aber nicht miteinander verheiratet sind. Oft kommt es zu einer zwar aufgeteilten, aber beidseitigen Betreuung. Nach der Trennung kann jeder Miteigentümer von dem jeweils anderen verlangen, dass er einer fairen „Benutzungsregelung“ zustimmt. Dies gilt, bis einer der beiden die endgültige Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangt und im Zweifel auch vor Gericht durchsetzt. Dann muss der Hund einem der Ex-Partner zugesprochen werden. Bis dahin oder falls keiner der Ex-Partner eine endgültige Regelung verlangt, kann ein Gericht aber den „Umgang“ mit dem Hund regeln. Hierzu gehört beispielsweise, wann das Haustier bei welchem Besitzer ist, wie die Übergaben erfolgen oder ob dabei Hundemarke und Heimtierausweis mitzugeben sind. Solange diese Nutzungsregelung gilt, tragen beide Miteigentümer die Kosten für die Hundehaltung gemeinsam. Das Haustier betreffende Entscheidungen, zum Beispiel über Behandlungen beim Tierarzt oder Ähnliches, müssen sie gemeinschaftlich treffen.
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