Bargeld im Fokus der Finanzämter
Barvorgänge bieten eine Manipulierbarkeit! So kann bar vereinnahmtes Geld vom Geschäftsinhaber an den Geschäftsbüchern vorbeigeleitet werden, ohne dass dieses sofort bemerkbar ist. Dagegen: Auf das Bankkonto überwiesene Beträge befinden sich auf den Kontoauszügen und können nicht verschwiegen werden. Vor diesem Hintergrund nehmen die Finanzämter bar vereinnahmte Entgelte seit einigen Jahren intensiv unter die Lupe. Das Steuerrecht verlangt, dass Kasseneinnahmen täglich festgehalten werden müssen. Hier gibt es grundsätzlich für den Unternehmer zwei Methoden: Eine Registrierkasse oder einen sogenannten Kassenbericht für die „offene Ladenkasse“.Die Registrierkasse muss täglich ausgelesen werden. Dazu wird der sogenannte Z-Bon ausgedruckt. Dieser Z-Bon enthält die Tagesumsätze. Jeder Tagesumsatz ist durch Nachzählen der Kasse zu überprüfen. Anschließend ist der Ausdruck zu archivieren und das Ergebnis des Nachzählens zu dokumentieren. Der Z-Bon ist geräteseitig fortlaufend durchnummeriert und enthält die Uhrzeit des Ausdrucks, so dass eine nachträgliche Überprüfung der Vollständigkeit möglich ist. Bei einer offenen Ladenkasse (Imbissbetrieb, Taxi oder Einzelhandel) wird nach Ladenschluss der Inhalt der Kasse gezählt. Davon wird der Tagesanfangsbestand abgezogen; auf diese Weise wird rechnerisch der Tagesumsatz ermittelt. Dieser Kassenbericht ist wiederum zu unterschreiben und zu den Unterlagen zu nehmen.
Bei Betriebsprüfungen gibt es seitens der Finanzämter Techniken, die Plausibilität von Aufzeichnungen zu überprüfen. Neu ist die sogenannte summarische Risikoprüfung (SRP). Das Prüfsystem erkennt, ob die Aufzeichnungen der Barumsätze mit einer gewissen Willkürlichkeit geführt wurden. Da die Betriebsprüfungen inzwischen elektronisch unterstützt werden, erfolgen diese Prüfungen in Sekundenschnelle. Werden hier Auffälligkeiten erkannt, wird die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen der bar vereinnahmten Entgelte überprüft. Fehlen hier beispielsweise die oben beschriebenen Z-Bons der Registrierkasse oder sind die Kassenberichte nicht aussagefähig bzw. nicht vorhanden, ist das Finanzamt berechtigt, hinzu zu schätzen.
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass während der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht sämtliche Einzelvorgänge elektronisch auslesbar im Gerät oder extern gespeichert werden müssen. Erfüllen die in den Unternehmen genutzten Geräte diese Möglichkeit nicht, dürfen diese längstens bis zum Jahr 2016 eingesetzt werden.
Der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V. empfiehlt den Unternehmen mit bar vereinnahmten Entgelten, hier intensiv Vorsorge zu treffen, dass die Aufzeichnungen sorgfältig und aussagekräftig sind. Für die Verpflichtung gibt es nach Aussage des Verbandes keine Mindestgrößen. Also fallen auch die auf einer Homeparty verkauften Gegenstände, z.B. Schmuck, Bekleidung oder Küchenwaren, unter diese Verpflichtung.