Eigenes Landesrecht für die Besoldung und die Versorgung: Schlanke Regelungen für Schleswig-Holsteins Beamtinnen und Beamte
Kiel. Moderner und schlanker soll das Besoldungs- und Versorgungsrecht in Schleswig-Holstein werden. „“Wir komprimieren vier Gesetze und acht Verordnungen zu zwei eigenen Landesgesetzen““, sagte Staatssekretär Dr. Olaf Bastian. Die bisherigen Vorschriften würden bereinigt, entbehrliche Normen fielen weg und zahlreiche Änderungen (zum Beispiel durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012) berücksichtigt.
Als Maßstab für die Bemessung des Grundgehaltes werde bei künftigen Neueinstellungen nicht mehr das Dienstalter, sondern die dienstliche und berufliche Erfahrung ausschlaggebend sein. Das neue Besoldungsrecht sehe ferner unter anderem mehr Freiheit für die Vergabe von Leistungszulagen durch die Hochschulen vor. „“Neben der Streichung des sogenannten Vergaberahmens ermöglicht das Gesetz nun auch Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren eine Leistungszulage zu gewähren. Dies stärkt den Wissenschaftsstandort Schleswig-Holstein““, so Bastian.
„“Eine Ungleichbehandlung wird durch das neue Versorgungsrecht beendet: Beamtinnen und Beamten mit langen Freistellungsphasen, wozu auch lange Phasen von Teilzeitbeschäftigung zählen, sollen künftig einen Anspruch auf das Mindestruhegehalt haben. Bisher blieb ihnen mit dem sogenannten erdienten Ruhegehalt in der Regel weniger übrig““, sagte Bastian.
Das Versorgungsgesetz orientiere sich an Bestimmungen, die gemeinsam von den norddeutschen Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein erarbeitet wurden. Auch beim Besoldungsgesetz habe es eine Abstimmung unter den Nordländern gegeben.
