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Besondere Neuigkeiten

Einnahmeeinbruch bei der Feuerschutzsteuer Kommunen müssen sich in diesem Jahr auf weniger Geld einstellen

Die Kommunen in Schleswig-Holstein müssen sich in diesem Jahr auf weniger Geld aus der Feuerschutzsteuer einstellen. Die Einnahmen des Landes sind im ersten Halbjahr 2010 um rund 25 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres zurückgegangen. Der Grund für den Einbruch bei der Feuerschutzsteuer sei der Weggang eines großen Versicherungsunternehmens aus Schleswig-Holstein, teilte Innenminister Klaus Schlie am Freitag (9. Juli) in Kiel mit. Er bedauere die Situation, könne sie aber nicht ändern. „“Einnahmeschwankungen liegen in der Systematik der Feuerschutzsteuer““, sagte der Minister. Allerdings könne man davon ausgehen, dass Mindereinnahmen aus 2010 im Wege eines Länderfinanzausgleichs im nächsten Jahr wieder ausgeglichen werden.

Für die Kreise und kreisfreien Städte bedeutet das, dass sie in diesem Jahr zunächst nur insgesamt 1,5 Millionen Euro an Mitteln aus der Feuerschutzsteuer erhalten. Das Geld wird in den nächsten Tagen überwiesen. Sollten aufgrund der Einnahmeentwicklung Ende des Jahres weitere Mittel vorhanden sein, werden sie den Kreisen und kreisfreien Städten als zweite Rate zugewiesen. Die Verwaltungschefs sowie die Kreis- und Stadtwehrführer wurden bereits darüber unterrichtet. Mit den Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer fördern die Kreise und kreisfreien Städte den Kauf von Löschfahrzeugen, Feuerwehrgeräten oder Schutzkleidung.

Allgemeine Informationen zur Feuerschutzsteuer

Rechtsgrundlage
Die Feuerschutzsteuer beruht auf dem Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung vom 10. Januar 1996 – FeuerschStG – (BGBl I S. 18) unter Berücksichtigung späterer Änderungen.

Besteuerungsgrundlage
Gegenstand der Feuerschutzsteuer ist die Entgegennahme von Versicherungsentgelten (Prämien, Beiträge) aus Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen, Versicherungen von Gebäuden und von Hausrat, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Versicherer. Er hat die Feuerschutzsteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und an das für den Sitz des Unternehmens zuständige Finanzamt zu entrichten. Verlagert ein Versicherungsunternehmen seinen Geschäftssitz aus SH in ein anderes Bundesland, so werden die Einnahmen dort erfasst und die Ländereinnahmen für Schleswig-Holstein sinken um diese Entgelte.

Die Verteilung der Feuerschutzsteuer ist in § 11 FeuerschStG geregelt.

Erhebung der Steuer und künftige Entwicklung
Derzeit fallen die Verantwortlichkeiten von Bund und Ländern im Bereich der Versicherungssteuer und Feuerschutzsteuer noch auseinander. Dem Bund steht die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer zu. Das Aufkommen aus der Versicherungsteuer ist dem Bund zugewiesen, das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer den Ländern. Die Verwaltung beider Steuern erfolgt jeweils durch die Länder.

Die Föderalismuskommission II hat in ihrer letzten Sitzung am 05.03.09 abschließend beraten und dahin gehend abgestimmt, dass das Gesamtpaket zur Föderalismusreform angenommen wird. Die Verwaltungskompetenz bei der Feuerschutzsteuer wird zukünftig auf den Bund übergehen (umgesetzt durch den am 01.07.10 in Kraft tretenden Art. 12 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform (vom 10.08.09)). Aufgrund von Einwendungen der Innenministerkonferenz konnte erreicht werden, dass der Ertrag der Feuerschutzsteuer bei den Ländern verbleibt und durch den Bund mithilfe eines „Sockelbetrages“ gesichert wird.

Nach § 14 werden die Bemessungsgrundlagen (§ 3 Abs. 1) jährlich, beginnend mit dem 1. Januar 2012, durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, derart angepasst, dass das Aufkommen der FeuerschSt nicht unter den Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011 (Sockelbetrag) sinkt.

Ursprung der Feuerschutzsteuer
Die heutige Form der Feuerschutzsteuer geht auf das Reichsgesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmer und Bausparkassen von 1931 zurück, das die Länder ermächtigte, „für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Feuerlöschwesens von den Feuerversicherungsunternehmen Abgaben zu erheben“. Die daraufhin durch 18 Ländergesetze eingeführten Abgaben, die 1931 ein Aufkommen von 21 Mio. RM erbrachten, wurden im Zuge einer umfassenden Neuordnung des Feuerlöschwesens durch das Feuerschutzsteuergesetz von 1939 reichseinheitlich geregelt. Durch das Grundgesetz von 1949 den Ländern zugewiesen, wurde die Feuerschutzsteuer aufgrund der Finanzreform von 1969 ab 1970 der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterstellt.

Verwendung der Feuerschutzsteuer in Schleswig-Holstein
Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein
(Finanzausgleichsgesetz – FAG -) in der Fassung vom 5. Februar 2009 fließt das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer den Kreisen und kreisfreien Städten nach Abzug
1. der für den Betrieb, die Unterhaltung und den Ausbau der Landesfeuerwehrschule erforderlichen Mittel,
2. eines dem Innenministerium zur Durchführung besonderer Maßnahmen im Bereich des Feuerwehrwesens zur Verfügung stehenden Betrages, der 15 % des Steueraufkommens nicht übersteigen darf sowie
3. des nach § 19 Abs. 2 erforderlichen Betrages
zur Förderung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe zu.
Der sich nach Absatz 1 ergebende Teil des Steueraufkommens wird an die Kreise und kreisfreien Städte nach einem vom Innenministerium nach Anhörung des Brandschutzbeirates festzusetzenden Schlüssel verteilt.

Die in § 31 FAG festgelegte Zweckbindung bewirkt, dass die Mittel der Feuerschutzsteuer auch nur für Zwecke des Feuerwehrwesens verwendet werden dürfen.