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Besondere Neuigkeiten

Erfolg beim Europäischen Gerichtshof – Hinsendekosten beim Widerruf im Versandhandel unzulässig

vz/nrw   Verbraucher, die im Versandhandel bestellte Ware zurück­senden und so ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Versandkostenpauschale nicht bezahlen. So hat jetzt der Euro­päische Gerichtshof (Aktenzeichen C-511/08) in einer Musterklage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH ent­schieden. Damit haben die Richter in Luxemburg die Position von Käufern deutlich gestärkt. „Die Praxis, dass Versandhändler beim Widerruf auf Zahlung der Hinsendekosten pochen, war für Käufer bislang ein Hemmschuh, ihr Widerrufsrecht wahrzunehmen. Denn vor allem bei Bestellungen mit geringem Warenwert war ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirt­schaftlich. Das Urteil ist daher nicht nur ein Erfolg für die Verbrau­cherzentrale NRW, sondern auch für mehr Verbraucherrechte im All­tag“, erklärt NRW-Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller.Die Heinrich Heine GmbH hatte – wie andere Versender auch – von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (4,95 Euro, inzwischen 5,95 Euro) verlangt. Im Fall des Widerrufs jedoch hatte sie diese nicht erstattet bzw. auf deren Zahlung bestanden. Für die Verbraucher­zentrale NRW ein unzulässiges Geschäftsgebaren; denn nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürfen Verbrauchern dabei allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden – und das auch nur unter bestimmten Bedingungen. Die Versandkostenpauschale jedoch gehört weder zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung noch lässt sie sich vom eigentlichen Kauf trennen. Von daher kann der Versandhändler auch nicht argumentieren, dass er Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten bekomme.Dieser kundenfreundlichen Sicht mochte sich der Bundesgerichtshof – anders als die beiden Vorinstanzen – im Oktober 2008 noch nicht anschließen: Nach dessen Ansicht gewährte das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da die Karlsruher Richter jedoch Zweifel hatten, ob es mit der Europäischen Fernabsatzrichtli­nie vereinbar sei, wenn Verbrauchern beim Ausüben ihres Widerrufs­rechts die Kosten der Warenzusendung in Rechnung gestellt werden, war der Europäische Gerichtshof um eine Auslegung der Richtlinie ersucht worden. In seinem Urteil stellte dieser heute fest, dass nach der Fernabsatzrichtlinie der Lieferer dem Verbraucher keine Kosten für die Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn der Kunde sein Widerrufsrecht ausübt. Allein die unmittelbaren Kosten für die Rück­sendung der Ware hat der Verbraucher zu tragen.