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Fakten zur Unterbringung psychisch Kranker

KIEL. Zu Anfragen anlässlich des heutigen (14.9.) Prozessauftaktes vor dem Landgericht Lübeck gegen einen Mann, der eine Pflegerin in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit seelischer Behinderung im März diesen Jahres umgebracht haben soll, erklärt das Sozialministerium:

– Zuständig für die in diesen Einrichtungen lebenden Leistungsberechtigten sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe, die Kreise und kreisfreien Städte.

– Der für den Standort der Einrichtung zuständige Sozialhilfeträger, der Kreis Stormarn, hat mitgeteilt, dass eine Übermittlung von Sozialdaten der Leistungsberechtigten nicht zulässig ist. Das Sozialministerium erhält daher keine näheren Informationen zu dem Fall.

– Grundsätzlich gibt es – abgestuft nach möglicher Gefährlichkeit einer Person – verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten mit verschiedenen Sicherheitsstandards und entsprechend qualifiziertem Personal für psychisch Kranke (z.B. Maßregelvollzug in einer geschlossenen Einrichtung).

– Die Entscheidung über die Gefährlichkeit einer Person und über die Unterbringung trifft ein Gericht. Das Land hat keinen Einfluss auf eine solche richterliche Entscheidung.

– Das Landgericht Lübeck hat dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein mitgeteilt, dass das Landgericht Lübeck in dem vorliegenden Fall eine Weisung erteilt hatte, dass der Leistungsberechtigte die Wohnung in der betreffenden Einrichtung nehmen und sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung unterziehen soll. Der mutmaßliche Täter wurde vom Gericht als wohngruppentauglich eingestuft.

– In dem laufenden Strafverfahren werden auch die Begleitumstände der Tat untersucht. Deren Bewertung ist nach unserer Rechtsordnung allein den Gerichten vorbehalten.

– Das Sozialministerium kann vor diesem Hintergrund keine weiteren Auskünfte zu dem Fall geben.