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Geflügelpest in Schleswig-Holstein: Nachweis in Geflügelhaltung im Kreis Dithmarschen

KIEL. Im Kreis Dithmarschen ist die Geflügelpest in einem Freiland-Legehennenbetrieb mit rund 11.500 Legehennen sowie einer kleineren Anzahl von Masthähnchen, Puten und Enten amtlich festgestellt worden, nachdem das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) am Mittwoch eine Infektion mit dem Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 bestätigt hatte. Die rechtlich vorgeschriebene tierschutzgerechte Tötung aller verbliebenen Legehennen des Betriebes sowie die fachgerechte Entsorgung der getöteten und verendeten Tiere ist bereits erfolgt.Um den Ausbruchsbetrieb wird eine Sperrzone eingerichtet, welche aus einer Schutzzone von mindestens drei und einer Überwachungszone von mindestens zehn Kilometern besteht. In der Sperrzone gelten bestimmte rechtliche Vorgaben für Geflügelhaltungen. Diese umfassen unter anderem ein Aufstallungsgebot und ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel. Weitere Informationen werden durch den Kreis Dithmarschen zur Verfügung gestellt.

Vor dem Hintergrund der weltweit angespannten Geflügelpestlage und des Vogelzugs appelliert das Ministerium für Landwirtschaft, Ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) noch einmal dringend an alle Halterinnen und Halter, zum Schutz des Hausgeflügels die landesweit geltenden Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten und erinnert an die am 23. November 2021 erlassene landesweit verbindliche Allgemeinverfügung über Biosicherheitsmaßnahmen für alle privaten und gewerblichen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter. Die Allgemeinverfügung gibt unter anderem vor, dass in den Haltungen gesonderte Schutzkleidung inklusive getrenntem Schuhwerk getragen werden muss. Alle Geflügelhaltungen müssen zudem vor den Eingängen zu den Stallungen Desinfektionsmatten oder -wannen zur Schuhdesinfektion einrichten. Personen müssen unmittelbar vor Betreten der Haltung ihre Hände waschen und desinfizieren. Transportmittel wie Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jeder Verwendung unmittelbar zu reinigen und zu desinfizieren. Auch ist die Aufnahme von Geflügel über Märkte, Börsen oder den mobilen Handel verboten. Um Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden, sollten Wildvögel von Geflügelhaltungen soweit wie möglich ferngehalten beziehungsweise Anreize für Wildvögel, die Haltungen aufzusuchen, beseitigt werden. Dies betrifft besonders Freilandhaltungen, die dringend gebeten werden, den Standort der Futterstellen für das Geflügel zu prüfen und erforderlichenfalls zu verbessern. Die Geflügelpest-Verordnung enthält diesbezüglich verpflichtende Vorgaben. Danach darf Geflügel nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden. Außerdem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Es gilt wachsam zu sein und zum Schutz der eigenen Tiere alle betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent umzusetzen.

Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand oder klinischen Anzeichen, die auf Geflügelpest hindeuten, ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben. Nur so kann ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abgeklärt und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren ausgeschlossen werden.

Service-Hinweis:

Um Fragen von Bürgerinnen und Bürgern rund um das Thema Geflügelpest zu beantworten, hat das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) ein Bürgertelefon eingerichtet. Dieses ist Montag bis Freitag von 9.00 bis 15.00 Uhr besetzt und unter der Telefonnummer 0431 / 988 7100 erreichbar.

Hintergrund:

Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann.

Schleswig-Holstein ist seit Oktober 2021 von einem anhaltenden Geflügelpestgeschehen auch bei Wildvögeln betroffen, das sich erstmals auch über den Sommer 2022 fortgesetzt hatte. Seit Anfang des Jahres wurde das Virus mit dem Subtyp H5N1 in 36 Proben von Wildvögeln aus allen Kreisen Schleswig-Holsteins und der Stadt Neumünster durch das Friedrich-Loeffler-Institut nachgewiesen. Weitere Proben sind in der Bestätigungsuntersuchung. Das betroffene Artenspektrum umfasste in 2023 bisher vor allem Wildgänse und Möwen, einen Schwan und vier Greifvögel.

Beim Hausgeflügel wurden in Schleswig-Holstein in 2023 bislang drei Geflügelpestausbrüche in Kleinhaltungen im Kreis Rendsburg-Eckernförde sowie in einer großen Legehennenhaltung im Kreis Ostholstein amtlich festgestellt.

Zudem wurde Anfang März bei einer toten Kegelrobbe in der Seehundstation Friedrichskoog im Kreis Dithmarschen das Geflügelpestvirus H5N1 vom Friedrich-Loeffler-Institut nachgewiesen. Bei der wiederholten Untersuchung aller weiteren Kegelrobben und eines Seehundes aus der Station konnte jedoch kein Geflügelpestvirus nachgewiesen werden. Ein sporadisches Überspringen von Geflügelpest-Viren auf Säugetiere konnte bereits früher beobachtet werden. Weltweit betraf dies fleischfressende Landtiere und Meeressäuger – unter anderem Füchse, Otter, Seehunde und andere Robben, die sich vermutlich über die Aufnahme toter infizierte wilder Wasservögel oder den Kontakt mit infizierten Wildvögeln angesteckt haben.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Informationen der Landesregierung: schleswig-holstein.de – Geflügelpest