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Besondere Neuigkeiten

Geflügelpest-Nachweis in Geflügelbestand im Kreis Schleswig-Flensburg

Landwirtschaftsministerium erlässt neue Allgemeinverfügung zu Biosicherheitsmaßnahmen. KIEL. In Schleswig-Holstein ist die Geflügelpest in einer privaten Haltung im Kreis Schleswig-Flensburg festgestellt worden. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hatte am Mittwochabend (8. Januar) eine Infektion mit dem Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 bestätigt. Die rechtlich vorgeschriebene tierschutzgerechte Tötung der Tiere sowie die fachgerechte Entsorgung der getöteten und verendeten Tiere ist bereits erfolgt.

Vor dem Hintergrund der angespannten Geflügelpestlage appelliert das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) dringend an alle Halterinnen und Halter, zum Schutz ihrer Tiere die landesweit geltenden Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten und weist auf die am 11. Dezember 2024 erneut erlassene landesweit verbindliche Allgemeinverfügung über Biosicherheitsmaßnahmen für alle privaten und gewerblichen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter hin (schleswig-holstein.de – Geflügelpest – Allgemeinverfügung).

Die Allgemeinverfügung gibt unter anderem vor, dass in den Haltungen gesonderte Schutzkleidung inklusive getrenntem Schuhwerk getragen werden muss. Alle Geflügelhaltungen müssen zudem vor den Eingängen zu den Stallungen Desinfektionsmatten oder -wannen zur Schuhdesinfektion einrichten. Personen müssen unmittelbar vor Betreten der Haltung ihre Hände waschen und desinfizieren. Transportmittel wie Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jeder Verwendung unmittelbar zu reinigen und zu desinfizieren.

Auch ist die Aufnahme von Geflügel über Märkte, Börsen oder den mobilen Handel verboten. Um Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden, sollten Wildvögel von Geflügelhaltungen soweit wie möglich ferngehalten beziehungsweise Anreize für Wildvögel, die Haltungen aufzusuchen, beseitigt werden. Dies betrifft besonders Freilandhaltungen, die dringend gebeten werden, den Standort der Futterstellen für das Geflügel zu prüfen und erforderlichenfalls zu verbessern.

Die Geflügelpest-Verordnung enthält diesbezüglich verpflichtende Vorgaben. Danach darf Geflügel nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden. Außerdem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Es gilt wachsam zu sein und zum Schutz der eigenen Tiere alle betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent umzusetzen.

Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand oder klinischen Anzeichen, die auf Geflügelpest hindeuten, ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben. Nur so kann ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abgeklärt und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren ausgeschlossen werden.

Hintergrund:
Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Schleswig-Holstein ist seit Oktober 2021 von einem nahezu ganzjährig anhaltenden Geflügelpestgeschehen auch bei Wildvögeln betroffen. Beim Hausgeflügel handelt es sich um den zweiten Geflügelpestausbruch in Schleswig-Holstein seit Herbst/Winter 2024/25. Darüber hinaus wurde seit Oktober 2024 Geflügelpest bei Wildvögeln bereits in den Kreisen Nordfriesland, Dithmarschen, Steinburg, Pinneberg, Segeberg, Stormarn und Ostholstein amtlich festgestellt.

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