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Gemeinsam im Einsatz gegen Gewalt in Bus und Bahn: Waffen- und Messerverbot im ÖPNV

Symbolfoto: POL-SH: Landespolizei S-H und Bundespolizei Bad Bramstedt – Kiel (ots) – Sicherheit in Bus und Bahn erhöhen und die Gefahr von Angriffen mit Waffen und Messern reduzieren. Am Ende des Artikels erklärt die Polizei verständlich, was sein darf und nicht!
Um diese Ziele zu erreichen, hat die Landesregierung Schleswig-Holstein die „Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs“ geschaffen und mit Wirkung zum 23.12.2024 in Kraft gesetzt.

Diese Verordnung ergänzt den seit Oktober 2024 gültigen § 42b Waffengesetz, wonach Waffen und Messer im Personenfernverkehr bereits generell verboten worden sind. Die Landespolizei Schleswig-Holstein wird die Einhaltung der neuen Landesverordnung im gemeinsamen Einsatz mit der für die Gefahrenabwehr auf Bahnanlagen und in Zügen zuständigen Bundespolizei kontrollieren.

Gerade erst haben die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt, die Generalstaatsanwaltschaft und das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Gewaltkriminalität vereinbart.

58 Straftaten mit Waffen wurden im Jahr 2023 im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gemeldet und stellten damit einen deutlichen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr (35) dar. Die Bundespolizei registrierte 2024 auf dem Gebiet der Bahnanlagen in Schleswig-Holstein 763 Gewaltstraftaten. Das waren knapp 10% mehr als im Vorjahr. Allein 196 Delikte entfielen auf den Kieler Hauptbahnhof. Jede einzelne Gewalttat bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Reisenden, der mit allen verfügbaren Mitteln polizeilich zu begegnen ist.

Insbesondere in eng begrenzten Räumlichkeiten wie Bussen oder Bahnen sind Rückzugs- oder Ausweichmöglichkeiten nur beschränkt vorhanden. Die von Waffen und Messern grundsätzlich ausgehende Gefahr erhöht sich durch die Enge im Personennahverkehr.

Das durch die Verordnung geschaffene Verbot umfasst Waffen sowie Messer jeglicher Art. Diese dürfen fortan im öffentlichen Personennahverkehr grundsätzlich nicht mehr geführt werden. Die Landesverordnung ist ein weiteres wichtiges Instrument im Kampf gegen Gewaltkriminalität im öffentlichen Personennahverkehr. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Seit Inkrafttreten der Verordnung hat die Landespolizei Schleswig-Holstein die Ausarbeitung von konkreten Maßnahmen in die Befassung genommen. Hierbei erfolgt im Bereich der Bahnanlagen des Bundes eine stete Abstimmung mit der Bundespolizei sowie den Verkehrsbetrieben.

„Messer und andere Waffen haben in Bussen und Bahnen nichts zu suchen!“, so Jan Winkler, Pressesprecher im Landespolizeiamt Schleswig-Holstein. „Daher werden wir als Landespolizei Schleswig-Holstein anlassunabhängige Kontrollen im ÖPNV lageanpasst durchführen. Auf Bahnanlagen des Bundes und in den Zügen tun wir das zur Bekämpfung von Gewalt gemeinsam mit der Bundespolizei“. Die Befugnis der Verordnung umfasst, dass Personen durch die Landespolizei Schleswig-Holstein kurzzeitig angehalten, befragt und durchsucht werden dürfen. Die mitgeführten Sachen dürfen zudem in Augenschein genommen werden. Befugnisse zur Abwehr von Gefahren hat die Bundespolizei auf dem Gebiet der Bahnanlagen des Bundes und in Zügen. „Die Landesverordnung ist ein weiteres wichtiges Instrument im gemeinsamen Kampf gegen Gewaltkriminalität im öffentlichen Personennahverkehr“, sagt Wulf Winterhoff, Pressesprecher der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt.

Kontrollen auf Grundlage der Landesverordnung werden sowohl in der täglichen Arbeit durch Polizistinnen und Polizisten durchgeführt werden, als auch in geplanten gemeinsamen Kontrolleinsätzen. „In den kommenden Wochen werden wir aktiv damit beginnen“, wie Jan Winkler ankündigt.

Wir fragten bei der Polizei direkt nach:
Wir werden immer wieder gefragt, ob ein Taschenmessern, das wie bekannt, ausgeklappt werden muß und z.B. eine weniger als Welche Messer dürfen mitgeführt, oder gar nicht mitgeführt werden?
Was ist mit den Menschen, die eine Butterdose mit Brot und einem Apfel drin haben, was gilt da?
Oder ein freiwilliger Helfer, der unterwegs ist, um ein Zelt, oder Tisch aufbauen will und zulange Kabelbinder, Seile, Bindfäden usw. kürzen müssen und dies in Bus,  Bahn Straßenbahn mitführen muß?

Antwort vom Pressesprecher Jan Winkler, Landespolizeiamt:
Die „Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs“ vom 23. Dezember 2024 unterscheidet nicht nach der Art des Messers. Grundsätzlich sind alle Messer von dem Verbot umfasst, unabhängig von den jeweiligen Verboten aus dem Waffengesetz. Messer sind Gegenstände, die aus einer Klinge, die mit einer Schneide versehen ist, und einem Griff bestehen. Auf eine Klingenlänge und Material kommt es nicht an.
Die Landesverordnung sieht in § 3 verschiedene Ausnahmen vor, die zu beachten sind. Beispielsweise gibt es Ausnahme für bestimmte Berufs- und Personengruppen wie u. a. Vollzugskräfte, Handwerker, Fahr- und Begleitpersonals des Verkehrsunternehmens oder Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse.

Hervorzuheben ist zudem die Ausnahme, dass Messer und Waffen von einem Ort zum anderen transportiert werden dürfen, wenn die Messer und Waffen dabei nicht zugriffsbereit sind. Der Begriff „nicht zugriffsbereit“ wird durch das Waffengesetz in der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 zum Waffengesetz definiert. Waffen und Messer sind jedenfalls dann nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Ein Messer ist auch dann nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.

Je nach Konstellation sind die geschilderten Fälle also auch weiterhin denkbar, ohne dass diese vom Verbot umfasst werden.