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Politik & Wirtschaft

Gericht bestätigt Verkehrsministerium: Verbot von Asbest-Transporten rechtmäßig

Foto: Harald Weber

Zieschang: Bürger in Herzogtum-Lauenburg können aufatmen

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat das vom Landesverkehrsministerium erlassene Verbot von Asbestschlammtransporten von der niedersächsischen Deponie Wunstorf über schleswig-holsteinische Straßen zur schleswig-holsteinischen Sondermülldeponie Rondeshagen sowie nach Mecklenburg-Vorpommern als rechtmäßig erklärt.

Dazu sagte Verkehrs-Staatssekretärin Dr. Tamara Zieschang dem NDR-Schleswig-Holstein-Magazin:

Das Verkehrsministerium hatte mit einem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 10. April 2012 gegenüber der Firma, welche die Sanierung der Asbestschlammdeponie in Wunstorf betreibt, den Transport in der geplanten Form untersagt. Der Asbestschlamm sollte in loser Schüttung auf LKWs transportiert und mit einer Plane abgedeckt werden. Der erste Transport war bereits für den 16. April 2012 vorgesehen. Die Untersagung stützt sich auf das Gefahrgutbeförderungsgesetz. Sie wird damit begründet, dass die geplante Beförderung gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstoße. Der Asbestschlamm dürfe – so das Ministerium – nach nationalem und europäischem Recht nicht lose, sondern nur in abgepackter Form (z. B. in sogenannten „Big Bags“ oder in Containern) transportiert werden.

Gegen diesen Bescheid hat die betroffene Firma Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Sie vertritt die Auffassung, dass die vom Ministerium zugrundgelegten Vorschriften aufgrund einer Sonderregelung nicht anwendbar seien. Diese Sonderregelung betrifft Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (z.B. Zement) eingebettet ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen von Asbestfasern kommen kann, so dass Gesundheitsgefahren ausgeschlossen sind.

Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Im vorliegenden Fall handele es sich bei dem Asbestschlamm um eine inhomogene Masse mit stark schwankenden Anteilen von Asbest und Wasser. Die Freisetzung von gesundheitsschädlichen Asbestfasern beim Transport sei daher nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Folglich sei das Ministerium zu Recht von der Anwendbarkeit der europäischen und nationalen Gefahrgutvorschriften für Asbest ausgegangen und habe auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Gegen den Beschluss vom 25. April 2011 kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht erhoben werden
(Az.: 3 B 46/12).