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»Gipfel der Inhumanität«

Die Auslieferung Schutzsuchender an die libysche Küstenwache, um sie sodann nach Nordafrika zurückzubringen, ist weder mit Artikel 3 EMRK noch mit dem Schutz vor Kollektivausweisung (Artikel 4 des 4. Prot. zur EMRK) vereinbar. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 2012 in einem Grundsatzurteil (Case of Hirsi Jamaa and Others v. Italy) entschieden.

Nicht nur, dass die sogenannte Küstenwache sich aus Milizen rekrutiert und selbst Kontakte zu Schleppernetzwerken pflegt; dass sie tausende Menschen nach Libyen zurückschleppt, welche dort unter absolut menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert, misshandelt und teilweise sogar versklavt werden: Berichte von zivilen Seenotrettungsorganisationen zeigen auch, dass die »Küstenwache« Rettungsoperationen der NGOs verhindert, sie mit Waffengewalt in internationalen Gewässern bedroht und sogar durch riskante Manöver für Todesfälle bei Rettungsaktionen verantwortlich ist.