Im SGB I gab es zuletzt verschiedene Rechtsänderungen
Text: Harald Thome · Änderungen bei der Auszahlung von Geldleistungen § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB I wurde geändert. Danach sind Geldleistungen abweichend von der Pflicht zur Überweisung auf ein Konto weiterhin kostenfrei an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers innerhalb des Geltungsbereichs der in Satz 1 genannten Verordnung zu übermitteln, wenn
• der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, oder
• die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB I).
Für die Praxis bedeutet dies:
Ist kein Konto vorhanden, sind Geldleistungen in anderer geeigneter Form auszuzahlen, etwa durch Barscheck, Barauszahlung, Scan-Code oder Bezahlkarte.
Lebensmittelgutscheine sind unzulässig, da diese nur unter den in § 24 Abs. 2 SGB II genannten Gründen eingesetzt werden dürfen.
(Inkrafttreten: 01.01.2026)
