Informationen zu EHEC-Infektionen
KIEL. In Schleswig-Holstein sind bis heute (14. Juni) 806 bestätigte EHEC-Infektionen und 188 bestätigte HUS-Fälle dem Kompetenzzentrum für das Meldewesen übertragbarer Erkrankungen gemeldet worden. Das sind 11 EHEC-Fälle mehr als am Sonnabend. Die Zahl der HUS-Fälle ist demgegenüber stabil geblieben (11. Juni: 795 EHEC-Infektionen und 188 HUS-Fälle).
Bei den aktuellen HUS-Fällen kommt es vielfach auch zu neurologischen Komplikationen. „“Zurzeit sind z.B. im UKSH in Kiel ca. 20% der Patienten schwerwiegend betroffen. Wie viele von ihnen letztlich mit dauerhaften gravierenden Schädigungen rechnen müssen, kann derzeit nicht seriös gesagt werden““, erklärte Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg heute in Kiel.
Zu aktuellen Berichten, das Meldeverfahren erfolge weitgehend per Post, stellte der Gesundheitsminister fest: „“Dies Prozedere kann ich für Schleswig-Holstein nicht bestätigen. Der Regelfall ist, dass die Meldungen in einem vorab bereitgestellten Meldeformular per Fax erfolgen, häufig auch per E-Mail.““
Zur Quellensuche teilt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume mit: Es wurden (mit Stand Dienstag, 14.06. 2011, 13.00 Uhr) bisher durch das Landeslabor 446 unterschiedliche Proben untersucht. Davon 431 ohne EHEC-Befund, 15 Proben sind noch nicht ausgewertet. Bisher sind 80 Sprossenproben eingesendet worden. Davon wurden bisher 74 Proben mit einem negativen Ergebnis abgeschlossen.
Zum aktuellen EHEC-Geschehen in Schleswig-Holstein erklärte Minister Garg: „“Über das Pfingstwochenende konnte erfreulicherweise ein Rückgang der Neueinweisungen in die Krankenhäuser verzeichnet werden. Dies entspricht dem vom Robert-Koch-Institut (RKI) bundesweit berichteten Stand.““ Dennoch seien weiterhin viele Patienten zu versorgen.
Auch bestünde weiter hoher Bedarf an zusätzlichen Blutspenden. Minister Garg: „“Viele Menschen in Schleswig-Holstein haben in den letzten Tagen mit ihrer Blutspende dazu beigetragen, die erheblichen verbrauchten Mengen an Blut auszugleichen. Dafür gilt Ihnen mein herzlicher Dank! Zugleich bitte ich weitere Bürgerinnen und Bürger, ebenfalls Blut zu spenden – wir benötigen weiterhin jede Spende!““
Bundesinstitut für Risikobewertung, Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und Robert Koch-Institut haben am Freitag, 10.Juni, mitgeteilt: „“BfR, BVL und RKI kommen gemeinsam zu dem Schluss, dass die bestehende allgemeine Empfehlung, in Norddeutschland auf den Verzehr von Gurken, Tomaten und Blattsalat zu verzichten, nicht mehr aufrecht erhalten werden muss.“
„BfR, BVL und RKI empfehlen, über die üblichen Hygienemaßnahmen hinaus, vorsorglich bis auf weiteres Sprossen nicht roh zu verzehren. Haushalten und Gastronomiebetrieben wird empfohlen noch vorrätige Sprossen sowie möglicherweise damit in Berührung gekommene Lebensmittel zu vernichten.““ Dies gilt ausdrücklich auch für selbstgezogene Sprossen.
„“BfR, BVL und RKI empfehlen weiterhin, dass alle Lebensmittel, die aus einem Betrieb in Niedersachsen stammen, aus dem Verkehr gezogen werden.“
„BfR, BVL und RKI empfehlen, die üblichen Hygieneempfehlungen im Umgang mit Lebensmittel und Patienten streng zu befolgen.“
„Die aktuelle Mitteilung ersetzt den bisherigen Verzehrhinweis von BfR und RKI vor Gurken, Tomaten und Blattsalat.““
Vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl von Klinik-Entlassungen genesener Patientinnen und Patienten weist das Gesundheitsministerium erneut auf folgende Fragen und Antworten hin:
Was müssen enge Kontaktpersonen beachten? Der Erreger kann durch Schmierinfektion übertragen werden kann. Dies gilt ausdrücklich auch, wenn Krankheitssymptome bei Betroffenen bereits abgeklungen sind, da der Erreger auch dann noch mehrere Wochen ausgeschieden werden kann. Daher sollten insbesondere enge Kontaktpersonen, die in häuslicher Gemeinschaft mit Erkrankten leben, auf Hygienemaßnahmen achten, insbesondere Händehygiene.
Können enge Kontaktpersonen weiterhin zur Arbeit gehen? Ja, es sei denn sie arbeiten in folgenden Bereichen
Lebensmittelbereich
Medizinischer Bereich in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial
Gemeinschaftseinrichtungen (Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche betreut werden)
Enge Kontaktpersonen sind ansteckungsverdächtig und dürfen in diesen Einrichtungen nicht tätig sein bis der Nachweis negativer Stuhlproben vorliegt. Rechtsgrundlage hierfür sind § 31 und § 34 Infektionsschutzgesetz. Das jeweils örtlich zuständige Gesundheitsamt regelt das weitere Verfahren im Einzelnen.
Was müssen Mitschüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen beachten? In der aktuellen Situation sollten die Basishygienemaßnahmen allgemein sehr konsequent befolgt werden. Besonderer Wert ist auf die Händehygiene zu legen, d.h. insbesondere vor dem Essen und nach dem Toilettenbesuch sind die Hände gründlich zu waschen. Wenn Kinder enge Kontaktpersonen sind, d. h. in einem Haushalt mit einer erkrankten Person leben, dürfen sie Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen. Das jeweils örtlich zuständige Gesundheitsamt regelt das weitere Verfahren im Einzelnen
Allgemeine Informationen:
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: www.bzga.de
www.rki.de
www.ehec.schleswig-holstein.de