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Klare Antworten zum Rentenpaket

Das RV Leistungsverbesserungsgesetz wirft viele Fragen auf. Hier finden Sie Antworten auf die derzeit am häufigsten gestellten Fragen rund um die Rente mit 63, die sog. Mütterrente sowie die Erwerbsminderungsrente:

Ab wann kann ich die Rente ab 63 abschlagsfrei beziehen?
Wer 63 Jahre oder älter ist und bislang noch keine Altersrente bekommt, kann vom 1. Juli 2014 an die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei erhalten. Für ab 1953 geborene Versicherte wird die Altersgrenze von 63 Jahren in Zweimonatsschritten auf 65 Jahre angehoben. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren.

Meinen Rentenantrag auf die Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte habe ich gestellt und noch nichts gehört.
Kann ich eine Vorschusszahlung beantragen?
Fakt ist, dass die erforderlichen Ermittlung der 45 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Vielzahl der beantragten Leistungen Bearbeitungszeit beanspruchen. Erst wenn festgestellt wird, dass der Anspruch auf die Rente ab 63 erfüllt ist, kann ein Vorschuss geleistet werden.

Zählen zu den 45 Jahren auch meine Schul-, Fach- oder Hochschulzeiten?
Schulzeiten zählen generell nicht mit.

Mitzuzählende Zeiten sind: Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Pflichtbeiträge aus selbständiger Tätigkeit, freiwillige Beiträge (wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind), Wehr- oder Zivildienstpflicht, nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen, Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes, Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Leistungen bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Konkursausfallgeld und Ersatzzeiten. Zeiten einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung werden anteilig berücksichtigt.

Zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit uneingeschränkt für die 45 Jahre mit?
Nein, Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind. Nicht berücksichtigt werden darüber hinaus Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II. Auch freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

Darf ich bei der Rente für besonders langjährig Versicherte unbegrenzt hinzuverdienen?
Ein Hinzuverdienst ist wie bei allen vorgezogenen Altersrenten bis zu einer Grenze von monatlich 450 Euro zulässig. Werden mehr als 450 Euro hinzuverdient, kann eine Teilrente gezahlt werden. Erst ab der Regelaltersgrenze kann unbegrenzt hinzuverdient werden. Die Regelaltersgrenze steigt zurzeit entsprechend dem Geburtsjahrgang schrittweise von 65 auf 67 Jahre.


Ist in der Rentenmitteilung zum 1. Juli die Erhöhung durch die Mütterrente enthalten?

Nein, die neue Mütterrente ist nicht enthalten, was dem Hinweis auf Seite3 der Rentenanpassungsmitteilung zu entnehmen. Die Mütterrente berechnet die Rentenversicherung getrennt von der Rentenanpassung in einer Sonderaktion bis zum Herbst. Die Betroffenen erhalten darüber eine Mitteilung und eine Nachzahlung ab Juli.

Ist für die Mütterrente ein Antrag erforderlich?
Alle Mütter und Väter, deren Renten schon vor Juli 2014 laufend gezahlt werden, erhalten den Zuschlag automatisch ausgezahlt. Dafür ist kein Antrag zustellen. Mütter und Väter erhalten Mütterrente nur, wenn sie einen Rentenanspruch haben. Ist eine Mindestversicherungszeit von 60 Monaten vorhanden,  besteht ein Anspruch auf Rente. Für die Erziehung für vor 1992 geborene Kinder erhalten Mütter oder Väter seit 1. Juli statt einem nunmehr zwei Jahre angerechnet. Wer jetzt durch die Anhebung der Kindererziehungszeiten erstmalig auf fünf Jahre kommt und damit den Rentenanspruch erwirbt, muss einen Rentenantrag stellen.

Für Fälle, in denen die erforderliche Mindestversicherungszeit von 60 Monaten nicht erfüllt ist, könnte ggf. durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ein Rentenanspruch ab 1. Juli entstehen. Dazu wiederum ist eine Antragstellung notwendig.

Wird meine laufend gezahlteRente wegen Erwerbsminderung ab 1. Juli auch um rund 40 Euro erhöht?
Nein, die Neuregelung um durchschnittlich bis zu 40 Euro monatlich höherer Bruttorente gilt ausschließlichfür alle Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn nach dem 30. Juni 2014. Wer schon vorher eine Rente bezogen hat, erhält diese Erhöhung nicht.

Fragen zu den Themen beantworten auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am kostenlosen Servicetelefon unter  0800 100048022.