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Lübeck Lupe

Lübeck verschärft die Regeln zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Ausweitung der Maskenpflicht – Kein Tagestourismus an den Wochenenden in Travemünde. Lübeck: In den gekennzeichneten Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung montags bis sonnabends verpflichtend.
Foto: Kalimedia.de. Die Hansestadt Lübeck erlässt aufgrund der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Dezember 2020 eine neue Allgemeinverfügung (AVG) zum räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie zum Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Stadtteil Travemünde. Die Allgemeinverfügung wurde heute, 16. Dezember 2020, unter www.bekanntmachungen.luebeck.de veröffentlicht und ist ab morgen, Donnerstag, 17. Dezember 2020, gültig.

„Mit dieser Allgemeinverfügung weiten wir die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Travemünde in den Bereichen Trelleborgallee und Am Leuchtenfeld aus. Den Tagestourismus nach Travemünde müssen wir begrenzen, damit Abstandsregeln besser eingehalten werden können. Es ist in der Vergangenheit gerade an Wochenende und Feiertagen zu einer Überlastung des Ostseebades gekommen. Lübeckerinnen und Lübecker können selbstverständlich weiterhin sich frei in Travemünde und auf dem Priwall aufhalten“, so Bürgermeister Jan Lindenau

Neben den Regelungen der Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein gelten für das Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck zur Eindämmung der Corona-Pandemie damit folgende zusätzlichen Bestimmungen:

  1. In den nachfolgend bezeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist während der festgesetzten Wochentage und Zeitfenster für Fußgänger:innen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend:

Lübecker Innenstadt – Bereiche und Straßen 

Montags bis sonnabends von 9 Uhr bis 19 Uhr:

  • Mühlenbrücke ab Mühlentorteller
  • Mühlenstraße
  • Sandstraße
  • Aegidienstraße zwischen Klingenberg und Königstraße
  • Klingenberg
  • Kohlmarkt
  • Königstraße
  • obere Wahmstraße (bis Königstraße)
  • Hüxstraße
  • Schrangen
  • obere Dr. Julius-Leber-Straße (bis Königstraße)
  • Fleischhauerstraße bis Ecke Schlumacher Straße
  • Große Burgstraße einschl. Burgtorbrücke
  • Breite Straße einschließlich Fußgängerzonenbereich mit Pfaffenstraße
  • Jacobikirchhof
  • Koberg
  • Markt
  • Markttwiete
  • Weiter Krambuden
  • Holstenstraße
  • Holstenbrücke
  • Holstentorplatz
  • Puppenbrücke
  • Lindenplatz
  • Mengstraße von Breite Straße bis Fünfhausen
  • Beckergrube zwischen Breite Straße und Straße Fünfhausen

Montags bis sonnabends von 6 Uhr bis 19 Uhr

  • Hauptbahnhof
  • Am Bahnhof (inklusive Bahnhofsvorplatz)
  • Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB)
  • Gustav- Radbruch-Platz
  • Bahnhaltepunkte Lübeck-Flughafen, Hochschulstadtteil, St. Jürgen, Dänischburg, Kücknitz und Skandinavienkai

Lübeck-Travemünde/ Priwall – Bereiche und Straßen 

Donnerstags bis sonntags von 9 Uhr bis 19 Uhr

  • Parkplatz Leuchtenfeld
  • Am Leuchtenfeld
  • Trelleborgallee
  • Travepromenade
  • Vorderreihe
  • Fährvorplatz (Auf dem Baggersand)
  • Fährvorplatz (Mecklenburger Landstraße/Priwall)
  • Priwallpromenade
  • Fährvorplatz (Am Dünenweg/Priwall)
  • Hafenbahnhof
  • Strandbahnhof einschließlich Bahnhofsvorplatz
  1. Das Betreten und der Aufenthalt im Stadtteil Travemünde der Hansestadt Lübeck aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken ist von Donnerstag bis Sonntag untersagt.

Ausgenommen sind Personen, die

  1. a) in der Hansestadt Lübeck mit Haupt- oder Zweitwohnsitz gemeldet sind.
  2. b) zulässigerweise Gäste in einer Beherbergungsstätte im Stadtteil Travemünde sind.
  3. c) die Mieter eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Stadtteil Travemünde sind.
  4. d) die Inhaber eines Liegeplatzes in einem Sportboothafen im Stadtteil Travemünde sind.

Ebenfalls ausgenommen:

  • sind Begleitpersonen der unter a) bis d) genannten Personen, sofern sie Angehörige des eigenen Haushalts oder Personen aus dem engsten Familienkreis im Sinne § 2 Abs. 4 der Corona-BekämpfVO vom 14.12.2020 sind.
  • ist die Teilnahme an Beerdigungen und Gottesdiensten sowie der Besuch von Angehörigen, die zum engsten Familienkreis im Sinne § 2 Abs. 4 (Corona-BekämpfVO) gehören.

Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 10. Januar 2021 und ersetzt die Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2020.

Ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie in Lübeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Maßnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr sowie sonnabends und sonntags von 8 bis 17 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122 2626 erhältlich oder können online abgerufen werden unter www.luebeck.de/coronavirus .

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck

hier: Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.12.2020 sowie Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Stadtteil Travemünde

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs.1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 14.12.2020 und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

In den nachfolgend bezeichneten bzw. in Anlagen 1 und 2 gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist während der festgesetzten Wochentage und Zeitfenster für Fußgänger:innen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.12.2020 verpflichtend. Die Anlagen 1 und 2 sind Teil dieser Allgemeinverfügung. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt des Weiteren nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.

Montags bis sonnabends von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr Lübecker Innenstadt in den Straßen:

  • Mühlenbrücke ab Mühlentorteller
  • Mühlenstraße
  • Sandstraße
  • Aegidienstraße zwischen Klingenberg und Königstraße
  • Klingenberg
  • Kohlmarkt
  • Königstraße
  • obere Wahmstraße (bis Königstraße)
  • Hüxstraße
  • Schrangen
  • obere Dr. Julius-Leber-Straße (bis Königstraße)
  • Fleischhauerstraße bis Ecke Schlumacher Straße
  • Große Burgstraße einschl. Burgtorbrücke
  • Breite Straße einschließlich Fußgängerzonenbereich mit Pfaffenstraße
  • Jacobikirchhof
  • Koberg
  • Markt
  • Markttwiete
  • Weiter Krambuden
  • Holstenstraße
  • Holstenbrücke
  • Holstentorplatz
  • Puppenbrücke
  • Lindenplatz
  • Mengstraße von Breite Straße bis Fünfhausen
  • Beckergrube zwischen Breite Straße und Straße Fünfhausen

Montags bis sonnabends von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr

  • Hauptbahnhof
  • Am Bahnhof (inklusive Bahnhofsvorplatz)
  • Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB)
  • Gustav- Radbruch-Platz
  • Bahnhaltepunkte Lübeck-Flughafen, Hochschulstadtteil, St. Jürgen, Dänischburg, Kücknitz und Skandinavienkai

Donnerstags bis sonntags von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Im Stadtteil Lübeck-Travemünde und dem Priwall in folgenden Bereichen / Straßen:

  • Parkplatz Leuchtenfeld
  • Am Leuchtenfeld
  • Trelleborgallee
  • Travepromenade
  • Vorderreihe
  • Fährvorplatz (Auf dem Baggersand)
  • Fährvorplatz (Mecklenburger Landstraße/Priwall)
  • Priwallpromenade
  • Fährvorplatz (Am Dünenweg/Priwall)
  • Hafenbahnhof
  • Strandbahnhof einschließlich Bahnhofsvorplatz

Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 4 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt

  1. Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Stadtteil Travemünde
  2. Das Betreten und der Aufenthalt im Stadtteil Travemünde der Hansestadt Lübeck aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken ist von donnerstags bis sonntags untersagt.
  3. Von dem Verbot unter Ziff. 1 sind ausgenommen:
  4. a) Personen, die in der Hansestadt Lübeck mit Haupt- oder Zweitwohnsitz gemeldet sind,
  5. b) Personen, solange sie gemäß § 17 Nr. 3 Corona-BekämpfVO zulässigerweise Gäste in einer Beherbergungsstätte im Stadtteil Travemünde sind,
  6. c) Personen, solange sie Mieter eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Stadtteil Travemünde sind,
  7. d) Personen, die Inhaber eines Liegeplatzes in einem Sportboothafen im Stadtteil Travemünde sind.

Ebenfalls ausgenommen sind Begleitpersonen der unter a)– d) genannten Personen, sofern sie Angehörige des eigenen Haushalts oder Personen aus dem engsten Familienkreis im Sinne § 2 Abs. 4 der Corona-BekämpfVO vom 14.12.2020 sind.

  1. Die Teilnahme an Beerdigungen, Gottesdiensten, der Besuch von Angehörigen, die zum engsten Familienkreis im Sinne § 2 Abs. 4 (Corona-BekämpfVO) und die Teilnahme an Versammlungen, die nach §§ 5 und 6 der Corona-BekämpfVO zulässig sind, erfolgt nicht aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken.
  2. Das Vorliegen von Ausnahmegründen im Sinne der Ziffer 2 und von Tatbeständen nach Ziffer 3 ist glaubhaft zu machen.
  3. Für den Fall der unberechtigten Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1 enthaltene Verbot wird das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs angedroht.

III.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 17.12.2020 bis einschließlich 10.01.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar

Nachstehende Allgemeinverfügungen der Hansestadt Lübeck nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs.1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgehoben:

  • Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck vom 29.11.2020
    hier: Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2.
  • Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck vom 11.12.2020.
    hier: Beschränkung von Kontakten sowie Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum.

Begründung:

Für Kreise und kreisfreie Städte, bei denen eine Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, sind erweiterte Kontaktbeschränkungen notwendig, um die Ausbreitung der Pandemie einzuschränken.

Gemäß § 28a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Zuletzt am 29.11. bzw. 14.12.2020 wurden einschränkende Maßnahmen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein angeordnet. Die Anzahl der Neuinfektionen in der Hansestadt Lübeck ist nach der Verordnung vom 29.11. gleichwohl nicht signifikant gesunken, vielmehr ist eine stetige Steigerung zu verzeichnen (http://luebeck.de/coronavirus). Der maßgebliche Inzidenzwert ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI 173,2 (per 16.12.2020, 00:00 Uhr).

Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, weitergehende Maßnahmen zu unternehmen, um das Überschreiten des Inzidenzwertes von 200 zu vermeiden, der noch weitergehende Eingriffe in die Grundrechte erfordern würde. Die Wirkungen der Maßnahmen mit der Verordnung vom 14.12.2020 entfalten sich allenfalls zeitverzögert. Zwischenzeitlich kann es aber zwischenzeitlich zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen, so dass weitere Maßnahmen angezeigt sind. Das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck gestaltet sich diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund erscheint es verhältnismäßig, die Maßnahmen der Corona-BekämpfVO mit einschränkenden Maßnahmen einer Allgemeinverfügung zu flankieren, um den Effekt der Infektionsbekämpfung nachhaltig zu verstärken.

Zu I.

Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 2 lfSG i.V.m. § 2a Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 14.12.2020.

Danach ist im Interesse eines effizienten Infektionsschutzes die Maskenpflicht auch in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr erforderlich und vorgegeben. Die konkreten Bereiche sowie zeitlichen Beschränkungen sind von den örtlichen Behörden, hier der Hansestadt Lübeck, durch Allgemeinverfügung festzulegen.

Maßgeblich für die Festsetzung ist, ob das öffentliche Leben in den Bereichen derart konzentriert ist, dass dort das Abstandsgebot von 1,5 m typischerweise nicht eingehalten werden kann. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden oder Bahnhofsvorplätzen vorkommen.

Ein Einkaufsbereich ist eine Straße oder ein Platz mit Ladenzeilen, wo sich also ein Geschäft an ein anderes reiht, nicht aber die Nebenstraße, in der sich nur vereinzelt Geschäfte oder die angrenzende Parkzone befinden. Ein Haupteinkaufsbereich zeichnet sich durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und oft auch kulturellen Einrichtungen auf engem Raum aus. Maßgeblich ist, ob der Handel und das öffentliche Leben in dem Bereich derart konzentriert sind, dass dort ein typischerweise erhöhter Publikumsverkehr vorliegt. Dabei kommt auch eine unterschiedliche Bewertung für jede Straßenseite in Betracht. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden, Bahnhofsvorplätzen oder Zentralparkplätzen von Einkaufszentren vorkommen.

Gemessen an diesen Anforderungen ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Innenstadtbereich festgelegten Flächen im Hinblick auf die jeweilige Konzentration von Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Drogerien  sowie Dienstleistern  und deren werktägliche Frequentierung erforderlich. Eine zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den Öffnungszeiten der Geschäfte, wobei diese je nach Angebot leicht divergieren. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung für die Verpflichteten wurde auf die Kernöffnungszeiten und zu erwartenden Personenansammlungen abgestellt.

Eine vergleichbare Menschendichte ergibt sich temporär im Bereich des Hauptbahnhofs, des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) sowie des zentralen Bushalteplatzes Gustav- Radbruch-Platz insbesondere durch berufliche Pendler:innenverkehre. Der morgendliche Berufsverkehr beginnt hier bereits ab 6:00 Uhr.

Die angeordneten Maßnahmen stellen sich hierbei als verhältnismäßig dar. Die festgelegten Bereiche in den stark frequentierten Geschäftsbereichen der Lübecker Innenstadt sowie die Flächen um die ÖPNV-Knotenpunkte sind bei relativer räumlicher Enge regelmäßig intensiv von Menschen frequentiert. Da durch Corona-Bekämpfungsverordnung seit dem 02.11.2020 die Schließung von Gaststätten und Kulturbetrieben verfügt wurde und das Beherbergungsgewerbe touristisch bedingte Übernachtungen nicht mehr gestatten darf, konzentriert sich die Festlegung auf diejenigen Bereiche, in denen Publikumsverkehr durch Geschäfte sowie Dienstleister und Berufsverkehr entsteht. Eine zeitliche Beschränkung auf die üblichen Geschäftszeiten bzw. Verkehrszeiten ist erforderlich, im Hinblick auf den Infektionsschutz aber auch ausreichend.

Des Weiteren ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Ortsteil Travemünde festgelegten Bereichen im Hinblick auf die Konzentration von Menschenansammlungen an den Tagen Donnerstag bis Sonntag erforderlich.

An den vergangenen Wochenenden wurde ein hohes Aufkommen an Tagestouristen sowohl aus Schleswig-Holstein als auch aus Hamburg sowie Tagesbesucher aus Lübeck beobachtet, was sich nicht zuletzt aus der Auslastung der Parkplätze ableiten lässt. Die An- und Abreise nach und von Travemünde erfolgt an den Wochenenden und Feiertagen zudem auch mit dem ÖPNV, sodass in den Bereichen des Hafenbahnhofs und des Strandbahnhofs gleichermaßen eine erhöhte Frequentierung festzustellen ist.

Durch die Schließung anderweitiger Freizeitangebote (z.B. Theater, Schwimmangebote), Restaurants und Cafés sowie der Einschränkung von Sportangeboten drinnen und draußen ist der Spaziergang für viele Personen eine der noch wenigen zulässigen Freizeitaktivitäten, die zu einem Mehraufkommen von Ausflüglern in Travemünde einschließlich des Priwall beitragen. Ein nicht unwesentlicher Teil dieser Ausflügler sind Ortsfremde.

Die Strandpromenade in Travemünde ermöglicht wegen ihrer räumlichen Breite die jederzeitige Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 m. Dies ist in festgelegten Straßenabschnitten Vorderreihe, Travepromenade, Trelleborgallee, Am Leuchtenfeld, Parkplatz Leuchtenfeld sowie Priwallpromenade einschließlich der jeweiligen Fährvorplätze wegen der räumlichen Enge indes nicht gewährleistet. Die zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den jahreszeitlich bedingten Schwerpunkten für den Tagestourismus in der Zeit der Weihnachtsferien sowie an den Öffnungszeiten des Lebensmittelhandels in der Nähe des Ferienressorts auf dem Priwall. Die Erfahrung zeigt, dass in diesen Stunden mit einem hohen Besucher:innenaufkommen in den genannten Bereichen zu rechnen ist, insbesondere bei Schönwetterlagen, die nur sehr eingeschränkt vorherzusagen sind.

Die angeordneten Maßnahmen konzentrieren sich auf die öffentlichen Bereiche in Travemünde, in denen wegen des zeitweise auftretenden Menschengedränges die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht als Schutzmaßnahme erforderlich, aber auch ausreichend ist.

Durch die bevorstehenden Weihnachtsferien und die Phase des Lockdowns bis zum 10. Januar, die einhergeht mit der Zunahme von Personen, die wg. der Betreuung ihrer Kinder frei nehmen müssen oder zur Kontaktreduzierung Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen, ist trotz der einschränkenden Maßnahmen der Corona-BekämpfVO davon auszugehen, dass dieser Personenkreis die Innenstadt oder den Stadtteil Travemünde in Ermangelung anderer Freizeitaktivitäten vermehrt aufsucht.

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 sind wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten erforderlich. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus – das einzig wirksame Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.

Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.

Zu II.

Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme sind §§ 28 Absatz, 28a Abs. 1 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie § 20 Abs. 2 Corona-BekämpfVO. Nach 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29-31 IfSG genannten zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des §§ 28 Abs. 1 S. 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 sind gemäß § 28a Absatz 1 Nr. 11 die Untersagung oder Beschränkung von Reisen, insbesondere für touristische Reisen.

  • 20 Abs. 2 Corona-BekämpfVO stellt zudem klar, dass die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz von Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen von der Landesverordnung unberührt bleibt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können.

An Wochenenden – und eben auch in der Weihnachtszeit und zu Neujahr – kommt es im Stadtteil Travemünde der Hansestadt Lübeck regelmäßig zu einer Anreise und zum Aufenthalt einer Vielzahl von einheimischen und ortsfremden Personen aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken.

Dabei kommt es nach den Beobachtungen in den letzten Wochen insbesondere an den Wochenenden in großem Umfang zu Verletzungen des Abstandsgebotes nach § 2 der Corona-BekämpfVO. Das verdichtete Zusammenkommen größerer Menschenmengen (auch im Freien), erst recht bei Nichteinhaltung des Abstandsgebotes erhöht das Ansteckungsrisiko und die Verbreitungswahrscheinlichkeit von Viren bei gleichzeitigen Erschwernis der Verfolgbarkeit der Infektionsquellen und damit der Infektionsketten. Dies führt zu einer erheblichen Steigerung der Infektionsgefahr der Einwohner:innen der Hansestadt Lübeck, aber auch der Besucher selbst. Die Sicherstellung des Mindestabstandgebots ist eines der wichtigsten Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Nach den Erfahrungen der letzten Wochen ist es dabei nicht möglich, in großem Umfang vorkommende Verletzungen des Abstandsgebotes durch mildere Mittel, beispielsweise ordnungsbehördliche Anordnungen oder das Einschreiten der Polizei in einem ausreichenden Umfang zu unterbinden. Es ist auf Grund der bisherigen Erfahrungen davon auszugehen, dass die notwendigen Beschränkungen nur eingehalten werden, solange Polizei und Ordnungsdienst in Sichtweite sind. Zudem reichen die vorhandenen Kräfte nicht für eine wirkungsvolle Durchsetzung aus.

Deshalb ist eine effektive Durchsetzung des Abstandsgebotes an den Tagen Donnerstag bis Sonntag nur durch eine weitgehende Unterbindung des Tagesbesuches im Stadtteil Travemünde aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken zu erreichen. Dieses Verbot ist daher erforderlich aber auch angemessen. Beim Tagestourismus besteht die erhöhte Gefährdungslage dadurch, dass – anders als z.B. beim Beherbergungsgewerbe – die Infektionsquellen bzw. die Infektionsketten nicht bzw. nur erschwert und nicht zeitnah zu ermitteln sind, weil etwaige Kontaktdaten gar nicht bzw. nicht sofort verfügbar sind. Die Lehre aus dem bisherigen Infektionsgeschehen zeigt, dass die wirksame Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus maßgeblich von der Geschwindigkeit abhängt, Infektionsketten zu unterbrechen.

Verschärfend kommt hinzu, dass durch die Untersagung des Tagestourismus in Mecklenburg – Vorpommern ein Verdrängungseffekt festzustellen ist. Durch das bevorstehende Verbot für den Einzelhandel ab dem 16.12. und die Schließung der Freizeit- und Sporteinrichtungen übt der Stadtteil Travemünde eine zusätzliche Attraktivität für die Freizeitgestaltung mangels von Alternativen aus, insbesondere an den bevorstehenden Weihnachtstagen und dem Jahreswechsel.  Durch die bevorstehenden Weihnachtsferien und die Phase des Lockdowns bis zum 10. Januar, die einhergeht mit der Zunahme von Personen, die wg. der Betreuung ihrer Kinder frei nehmen müssen oder zur Kontaktreduzierung Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen, ist davon auszugehen, dass dieser Personenkreis den Stadtteil Travemünde in Ermangelung anderer Freizeitaktivitäten vermehrt aufsucht.

Andere, weniger belastende Maßnahmen, die ebenso wirksam sind, sind nicht ersichtlich.

Das Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Den dadurch verursachten Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Coronavirus sowie die Gefahr einer akuten und schwerwiegenden Überlastung der Gesundheitsversorgung gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber touristischen und Freizeitinteressen. Diesen kann außerdem teilweise an den nicht von dem Verbot erfassten Tagen von Donnerstag bis Sonntag Rechnung getragen werden. Diese Beschränkung umfasst die Tage der Woche in der bevorstehenden Zeit zu Weihnachten und zum Jahreswechsel, wo mit einer erhöhten Besucherfrequenz zu rechnen. Der Heiligabend fällt auf einen Donnerstag ebenso Silvester, wo traditionsgemäß am Abend eine Vielzahl von Menschen sich an belebten Plätzen oder am Strand einfinden. In den Tagen nach Heiligabend bzw. Silvester sind Feiertage bzw. werden darüber hinaus für ein verlängertes Wochenende genutzt.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wird schließlich auch dadurch gewährleistet, dass durch die in Ziffer 2 genannten Ausnahmen der Aufenthalt für berechtigte Nutzer Beherbergungsbetrieben und Sportboothäfen und deren Begleitpersonen möglich bleibt. Wegen ihrer geringeren Zahl sind durch sie nennenswerte Unterschreitungen des Abstandsgebotes nicht zu befürchten.

Zur Durchsetzung der Verfügung ist die Androhung von unmittelbarem Zwang erforderlich. Die Androhung von Zwangsgeld als milderes Zwangsmittel ist untunlich, denn die Ansteckung lässt sich nur dann wirksam verhindern, wenn Personen notfalls unter Zwang sofort dazu gebracht werden, das Betretungs- und Aufenthaltsverbot einzuhalten.

In Ziffer 3 ist klargestellt, dass die dort genannten Zwecke nicht touristische bzw. Freizeitzwecke sind. Betretungs- und Aufenthaltsverbote nicht auch auf diese Zwecke zu erstrecken ist vertretbar und verhältnismäßig, denn erfahrungsgemäß kommt es bei Ihnen in aller Regel nicht zu Verletzungen des Abstandsgebotes.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 17.12.2020 bis einschließlich 10.01.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz  an info@luebeck.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 16.12.2020

Jan Lindenau
Bürgermeister