Politik & Wirtschaft

Marienkrankenhaus Lübeck wichtiger Bestandteil der geburtshilflichen Versorgung der Region Lübeck

Marienkrankenhaus Lübeck wichtiger Bestandteil der geburtshilflichen Versorgung der Region Lübeck – Anlässlich der Befassung vom 2.11.2017   des Sozialausschusses mit der Situation der Belegärzte in der Geburtshilfe des Marien-Krankenhauses Lübeck, die von steigenden Haftplichtprämien betroffen sind, betont Gesundheitsstaatssekretär Dr. Matthias Badenhop: „Ich bin angesichts der Sensibilität des Themas dem Krankenhausträgers dankbar für die dem Ministeriums gegebene eindeutige Erklärung, dass die Geburtshilfe im Marien-Krankenhaus nicht zur Disposition steht. Dies ist für werdende Eltern in der Region Lübeck die entscheidende Botschaft.“

Das Marien-Krankenhaus hat dem Ministerium mitgeteilt, dass es derzeit verschiedene Lösungen prüft, um die Kostenproblematik infolge der steigenden Berufshaftpflicht-Prämien für belegärztlich tätige Ärzte zu lösen. „In erster Linie ist eine angemessene Vergütung der Belegärzte notwendig, von der Haftpflichtprämien auch bezahlt werden können. Hier ist die Selbstverwaltung, also die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassen, gefordert, ein befriedigendes Ergebnis zu finden“, so Staatssekretär Badenhop. Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg hatte in dieser Woche ein Schreiben an die Kassenärztliche Bundesvereinigung gerichtet und die Prüfung einer entsprechende Anpassung der relevanten Vergütung gefordert. Das Ministerium prüft zudem eine Bundesratsinitiative, um gegebenenfalls durch bundesrechtliche Rahmensetzung dem Anliegen Nachdruck zu verleihen. Um das Krankenhaus und die Belegärzte im Rahmen der rechtlich zulässigen Möglichkeiten bei den Bemühungen für eine Lösung zu unterstützen, befindet sich das Ministerium im Austausch mit dem Träger.

Hintergrund: Die Kosten für die Haftpflichtversicherung der Belegärzte sind grundsätzlich Teil der Sachkosten, die durch die Vergütung, die der Belegarzt von der Kassenärztlichen Vereinigung erhält, gedeckt werden sollte. Dieses ist jedoch aufgrund der stark gestiegenen Haftpflichtprämien problematisch. Ob das Krankenhaus für die Ärzte diese Kosten übernehmen darf, ist nach der Verschärfung des Strafgesetzbuches (Korruption im Gesundheitswesen) rechtlich umstritten. Das Land ist an einer Übernahme der Haftpflichtversicherungsprämien von Ärztinnen und Ärzte durch die abschließende bundesgesetzliche Regelung im Rahmen des SBG V rechtlich gehindert. Eine ausreichende Finanzierung der Haftpflichtprämien kann daher dauerhaft nur durch entsprechende Regelungen der Selbstverwaltung, wie eine höhere Vergütung bzw. eine Sonderzahlung, erreicht werden oder durch bundesgesetzliche Vorgaben.