Maximales Lichtspektakel zum Jahreswechsel
Am 29. Dezember 2014 startet der Einzelhandel den Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Endverbraucher können sich dann bis zum 31. Dezember 2014 mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (Kürzel F2) / Klasse II (Kürzel P II) genehmigungsfrei versorgen. Der Verkauf dieser Feuerwerkskörper ist allerdings nur an Volljährige zulässig. Dem Einzelhandel ist es freigestellt, auch außerhalb dieser Frist, Vorbestellungen entgegenzunehmen. Jugendfeuerwerk der Kategorie 1 / Klasse I darf ganzjährig an Personen ab zwölf Jahren verkauft werden. Den Kunden des Einzelhandels wird empfohlen, sich über die örtlichen Ladenöffnungszeiten am Silvestertag zu informieren. Es ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass der Einzelhandel am letzten Tag des Jahres von seinem Recht einer 24-Stunden-Öffnung an Werktagen Gebrauch machen wird.
Auch in diesem Jahr rechnet der Einzelhandelsverband Nord (EHV Nord) mit vielen besonderen Knall- und Lichteffekten am Silvesterhimmel. Besonders nachgefragt werden dürften in diesem Jahr Batterie- und Verbundfeuerwerke, mit denen verschiedene und gleichartige pyrotechnische Einzeleffekte zu einer größeren und professionell anmutenden Abfolge am Silvester- und Neujahrshimmel zusammengefasst werden. Ihr Vorteil: Sie müssen nur einmal gezündet werden und bieten gleichzeitig ein maximales Lichtspektakel.
Der EHV Nord erwartet auf Basis von Herstellerdaten einen Umsatz von knapp 10 Millionen Euro in seinem Verbandsgebiet. Für die betroffenen Bundesländer sehen die Umsatzerwartungen wie folgt aus: Hamburg: 3,3 Mio. Euro, Schleswig-Holstein: 4,5 Mio. Euro, Mecklenburg-Vorpommern: 2,1 Mio. Euro.
Hans-Martin Bohac, Umweltreferent beim EHV Nord, appelliert an die Verbraucher, keine Risiken einzugehen: „Finger weg von illegalen Feuerwerkskörpern! Verbraucher sollten Feuerwerkskörper nur im Einzelhandel erwerben, damit es keine unerwünschten Knalleffekte gibt. Im Einzelhandel hat der Kunde die Garantie, sichere und legale Ware zu erwerben, bei der bei sachgerechtem Gebrauch die Gefahr von Unfällen infolge von Materialfehlern ausgeschlossen ist. Vor dem Kauf bei fliegenden Händlern wird dringend gewarnt. Auch vor dem Selbstbau oder der technischen Veränderung von Feuerwerkskörpern kann nicht genug gewarnt werden.”
Bohac weiter: „Beim Kauf von Feuerwerk sollte man auf die Registriernummer und das CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle sowie eine deutsche Gebrauchsanleitung achten. Bei Unklarheit kann man die aufgedruckte Nummer auf der Homepage der Bundesanstalt für Materialprüfung www.bam.de überprüfen. Nur dort gelistete Feuerwerkskörper dürfen in Deutschland verkauft und verwendet werden.“