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Minister Schmalfuß stoppt Abschiebungen nach Syrien

KIEL. Der Minister für Justiz, Gleichstellung und Integration, Emil Schmalfuß, hat heute (8. Februar) gegenüber den schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden angeordnet, Abschiebungen nach Syrien wegen der dortigen Unruhen vorerst zu stoppen. Dazu erklärte er: „“Die anhaltenden Unruhen in Syrien haben sich inzwischen so ausgeweitet, dass ich es im Moment mit rechtsstaatlichen Grundsätzen für nicht mehr vereinbar halte, Menschen dorthin abzuschieben. Eine Rückkehr in Sicherheit und Würde ist nicht sichergestellt.““

Eine Konsultation von Bund und Ländern hatte bereits im letzten Jahr die Lageeinschätzung bestätigt. In den vergangen Tagen hat sich die Situation in Syrien weiter dramatisch verschärft.

In Schleswig-Holstein hielten sich zum Jahreswechsel 132 ausreisepflichtige syrische Staatsangehörige auf. Sie werden aufgrund der Anordnung geduldet. Mit der Abschiebungsstoppregelung wird zunächst für sechs Monate Rechtssicherheit für Betroffene und die zuständigen Behörden geschaffen. Danach wird die Situation erneut zu bewerten sein.

Hintergrund

Rechtslage zum Abschiebungsstopp

Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
Die oberste Landesbehörde kann gemäß § 60a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird.

Definition Abschiebung
Bei der Abschiebung handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (unmittelbarer Zwang) zur Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung, mit dem der unrechtmäßige Aufenthalt des Ausländers beendet wird. Abgeschoben wird, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist (§ 58 AufenthG) und eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt.

Ist die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen und liegen keine Abschiebungshindernisse vor (vgl. § 60a Abs. 2 S. 1 und 2 AufenthG), kann die Behörde den Verbleib des Ausländers im Ermessenswege weiter dulden (wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, vgl. § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG) oder hat den Ausländer abzuschieben. Zur Sicherung der Abschiebung ist Abschiebungshaft anzuordnen, wenn deren Voraussetzungen in § 62 AufenthG vorliegen.

Mit der Abschiebung entsteht ein Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot, das auf Antrag in der Regel zu befristen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).