Neue Selbstbehaltsätze ab 1.1.2011
Nürnberg (ISUV). Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) weist auf die neuen ab dem 1.1.2011 gültigen Selbstbehaltsätze hin. Sie sollen für erwerbstätige Unterhaltszahler/Innen um 50, also auf 950 EURO angehoben werden. Dafür bestand dringender Nachholbedarf, schließlich waren die Kindesunterhaltssätze am 1.1.2010 um 13 Prozent angehoben worden. Dagegen fällt die Anhebung der Selbstbehaltsätze um etwa 5 Prozent sehr bescheiden aus. Der ISUV fordert, dass Kindesunterhalt und Selbstbehalt parallel steigen müssen. „Schließlich steigen Mieten, Heizkosten, Nahrung und Kleidung nicht nur für Kinder, sondern auch für Unterhaltszahler.“, stellt der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler fest. Der Selbstbehalt für Nichterwerbstätige ändert sich nicht, auch die Tabellensätze für Kinder bleiben gleich. Neu ist allerdings, volljährige Kinder mit eigenem Hausstand können ab 1.1.2011 mit 30 EURO mehr rechnen, ihnen wird jetzt ein Bedarf von 670 EURO gutgeschrieben. Die Selbstbehaltsätze sind in den sogenannten Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle festgeschrieben. Neu ist, dass jetzt zwischen dem Eigenbedarf des „verheirateten bedürftigen Ehegatten“ und dem Mindestbedarf eines „getrennt lebenden Ehegatten“ unterschieden wird.
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Im Einzelnen gelten ab 1.1.2011 des Weiteren folgende Selbstbehaltsätze:
Einem „verheirateten Bedürftigen“ müssen gegenüber dem „nachrangigen Ehegatten“ – geschiedener Ehegatte aus 1. Ehe – 850 EURO, gegenüber „nachrangigen Volljährigen“ 920 EURO, gegenüber Eltern/Großeltern 1200 EURO als Selbstbehalt verbleiben. „In der Praxis heißt dies, dass eine Zweitehefrau einen Selbstbehalt von 850 EURO hat. Einer Zweitfamilie müssen nach den neuen Selbstbehaltsätzen also mindestens 1800 EURO zum Leben verbleiben, d.h. 100 € mehr als bisher.“, erklärt ISUV-Pressesprecherin und Rechtsanwältin Caroline Kistler.
Einer getrennt lebenden oder geschiedenen Ehefrau müssen gegenüber dem „nachrangigen Ehegatten“ – also gegenüber dem geschiedenen Ehegatten aus 1. Ehe – 1050 EURO, gegenüber „nachrangigen Volljährigen“ 1150 EURO, gegenüber Eltern/Großeltern 1400 EURO als Selbstbehalt verbleiben. „Das sind jeweils 200 EURO mehr gegenüber Verheirateten. Dies wird damit gerechtfertigt, dass Paare weniger Kosten bei Miete, Strom und Lebenshaltung haben.“, erläutert ISUV-Pressesprecherin und Rechtsanwältin Caroline Kistler.
Unterschieden wird weiter zwischen einem „Großen Selbstbehalt“ und einem „Superselbstbehalt“. Laut Caroline Kistler kommt der Große Selbstbehalt in Betracht „gegenüber volljährigen Kindern, d.h. dem Unterhaltszahler oder der Unterhaltszahlerin verbeiben jetzt 1150 EURO für Eigenbedarf.“ Der sogenannte „Superselbstbehalt“ tangiert den Elternunterhalt. „Elternunterhalt wird erst dann geschuldet, wenn dem Unterhaltszahler oder der Unterhaltszahlerin jetzt mindestens 1500 EURO verbleiben.“, stellt Kistler fest.
Kontakt:
Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV)