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Besondere Neuigkeiten

Neues Kirchengesetz zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes

Die 156 Mitglieder der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) haben heute (24. September) ein „Kirchengesetz zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes“ verabschiedet. Das ergänzende Kirchengesetz ist ein notwendiger juristischer Schritt zur Vereinheitlichung des Dienstrechts der Kirchenbeamtinnen und -beamten der ehemaligen Fusionspartnerkirchen Nordelbien, Mecklenburg und Pommern.

Bei seiner Einbringung vor der Landessynode erläuterte Dr. Henning von Wedel, Mitglied der Ersten Kirchenleitung, dass sich das nach der Fusion zur Nordkirche bis dahin geltende nordelbische Ergänzungsgesetz auf eine überalterte Fassung des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) bezog. „Bei dieser Regelung hat es teilweise Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung gegeben. So konnten zum Beispiel gewünschte Personalwechsel aufgrund entgegenstehender Vorschriften nicht stattfinden.“  Mit der jetzigen Vereinheitlichung sei das Gesetz an die aktuelle Fassung des Kirchenbeamtengesetzes angepasst. Von Wedel verwies auf folgende Neuerungen:

„Im Bereich der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche (PEK) und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (ELLM) können künftig auch andere kirchliche Körperschaften – nicht nur die Landeskirche – Kirchenbeamtenverhältnisse begründen. Das ist notwendig, damit die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern auch Kirchenbeamte berufen können, wie das bereits in den Kirchenkreisen des ehemaligen Nordelbiens der Fall ist.“ Vorschriften zur obersten Dienstbehörde beziehungsweise zum Dienstvorgesetzten für Kirchenbeamtinnen und –beamte des Rechnungsprüfungsamts seien nun nicht mehr im Ergänzungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz geregelt, sondern im Rechnungsprüfungsgesetz.

Die wesentliche Neuerung ist, dass nun die Dezernenten des Landeskirchenamtes auf Lebenszeit berufen werden. Bisher galt die Regelung der Berufung auf zehn Jahre. Eine zusätzliche ruhegehaltfähige Stellenzulage entfalle mit dieser Regelung. Vielmehr erfolge nun eine Einreihung in Besoldungsgruppen. Die Höhe der Besoldung bleibe jedoch davon unberührt.

„Für Nebentätigkeiten eröffnet das Kirchenbeamtengesetz der EKD die Aufnahme bestimmter Regelungsgegenstände wie zum Beispiel durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Kirchenbeamtinnen und -beamte mit Dienstbezügen verpflichtet sind, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten ganz oder teilweise an den Dienstherrn abzuführen. Die vorgeschlagenen Inhalte der Rechtsverordnung wurden komplett in das Ergänzungsgesetz überführt“, sagte Henning von Wedel. Außerdem sollen Kirchenbeamtinnen und -beamte ähnlich wie Pastorinnen und Pastoren der Nordkirche zukünftig Dienstzeiten für einen Dienstzeitausgleich ansparen können. Im Unterschied zur Pastorenschaft sei hier ein Ausgleichsraum von maximal drei Monaten möglich.

„Für Kirchenbeamtinnen und -beamte, die als Lehrkräfte an Schulen der Nordkirche tätig sind, sollen weiterhin die Beamten- und Schulgesetze der jeweiligen Bundesländer ergänzende Anwendung finden, um eine Gleichstellung zu den Kolleginnen und Kollegen im stattlichen Bereich zu gewährleisten“, führte von Wedel aus. Ausgenommen seien Regelungen zum Besoldungs- und Versorgungsrecht. Das Gesetz verabschiedet des Weiteren eine Vorschrift für den Erlass neuer Dienstwohnungsvorschriften durch die Kirchenleitung. „Die Dienstwohnungsvorschriften sollen nach der Agenda der Ersten Kirchenleitung im Jahr 2016 durch diese beschlossen werden“, so von Wedel.

Jens Brenne, Mitglied des Ausschusses Dienst- und Arbeitsrecht, empfahl in seiner Stellungnahme die Annahme des Gesetzentwurfes. Für den Rechtsauschuss sprach Dr. Kai Greve. Auch er empfahl die Annahme des Gesetzentwurfes. Dieser wurde von den Synodalen der Nordkirche einstimmig beschlossen.