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Besondere Neuigkeiten

Neues Pfändungsschutzkonto – FINANZAUSSTATTUNG BESCHEINIGENDER STELLEN MANGELHAFT

Vz/nrw   Dank P-Konto können Schuldner ab 1. Juli 2010 automatisch über ihr Guthaben bis zu einem gesetzlich definierten Grundfreibetrag verfügen. Während die Freigabe des Girokontos bislang meist gerichtlich durch­gesetzt werden musste, bietet das neue Pfändungsschutzkonto jetzt eine 985,15 Euro-Schutzzone vor dem Zugriff der Gläubiger. Die Verbraucher­zentrale NRW warnt jedoch, die mit dem Gesetz unter anderem beab­sichtigte Entlastung der Gerichte nun auf dem Rücken der Schuldner aus­zutragen: „Die meisten Betroffenen haben etwa durch Kindergeld oder Unterhaltspflichten einen weit höheren Freibetrag, der erst mittels einer Bescheinigung zusätzlich pfändungsfrei gestellt werden kann. Pferdefuß allerdings, dass die bescheinigenden Stellen dazu nicht verpflichtet sind – und wie die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen der Verbraucherzentrale NRW für diese zusätzliche Aufgabe finanziell über­haupt nicht ausgestattet wurden“, erklärt NRW-Verbraucherzentralen­vorstand Klaus Müller. Angesichts mangelnder Kapazitäten drohten Schuldner bei der Suche nach bescheinigenden Stellen für den Mehrbedarf in ein Loch zu fallen.

Die Verbraucherschützer wollen auch ein Auge auf die Praxis im Banken­alltag haben: Insbesondere welche Kosten Kreditinstitute ihren Kunden für die Führung eines Pfändungsschutzkontos berechnen, soll systematisch unter die Lupe genommen werden: „Der Bundesgerichtshof hat klar gestellt, dass Banken dem Kontoinhaber ihren Aufwand für Kontopfän­dungen nicht in Rechnung stellen dürfen. Folgerichtig ist es also, dass es keine Gebühr für die  Einrichtung eines P-Kontos geben darf. Das wie­derum darf nicht dazu führen, dass das Veto der obersten Bundesrichter gegen Gebühren für die Kontopfändung auf dem Umweg über erhöhte Kontoführungsgebühren für das P-Konto ausgehebelt wird“, fordert Klaus Müller gesetzeskonforme „angemessene Entgelte“.

Das P-Konto ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW ein wichtiger Schritt, damit Schuldnern aufwändige Verfahren beim Vollstreckungsgericht erspart bleiben, um das Existenzminimum zu sichern – vorausgesetzt, die Umsetzung funktioniert: „Aber nach wie vor hat der Gesetzgeber keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Girokontos festgeschrieben“, sieht die Verbraucherzentrale NRW weiteren Handlungsbedarf, um Schuldnern die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben zu ermöglichen.