POL-RZ: Ergebnismeldung zu einer durchgeführten Schwerpunktkontrolle „Gewichtskontrollen bei Klein-Lkw“
Ratzeburg (ots) – 31.10.2016 | Kreis Hzgt. Lauenburg, BAB 24, Rastplatz Gudow-Süd 55 kontrollierte Klein-LKW/Fahrzeugkombinationen – 34 beanstandete wegen Gewichtsverstößen Am Freitag, 28.10.2016, führte das Polizei- Autobahn- und Bezirksrevier Ratzeburg mit 14 Bea. von 11 bis 17 Uhr eine Schwerpunktkontrolle „Gewichtskontrollen bei Klein-LKW“ durch. Eine zusätzliche Unterstützung bei der Kontrolle gab es von vier Kollegen der 1. Einsatzhundertschaft aus Eutin. Bei regnerischem Wetter wurden 55 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen auf der Autobahn 24, auf dem Rastplatz Gudow-Süd, kontrolliert. Dabei handelte es sich im Regelfall um Fahrzeuge der „Sprinterklasse“ mit bis zu 3500 kg zulässiger Gesamtmasse, mit und ohne Anhänger. Die Fz. wurden zielgerichtet mit Streifenwagen im fließenden Verkehr aufgenommen und dem Rastplatz zugeführt. Dort erfolgten dann an zwei Stellen mittels Radlastwaagen Fz.-Wiegungen. Bei 34 Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen wurden Verstöße gegen Gewichtsvorschriften festgestellt. In den meisten Fällen wurde die zulässige Gesamtmasse überschritten. Es wurden aber auch Überschreitungen der zulässigen Achslasten und der zulässigen Anhängelast festgestellt. Die „Spitzenreiter“ waren: 1.Ein Opel Zafira mit einer zulässigen Anhängelast von 1050 kg. Der mit Eichenholzkloben beladene Anhänger wog jedoch 1825 kg. Dies entspricht einer Überschreitung der zulässigen Anhängelast von 73,81 %. Die Fahrzeugkombination konnte so nicht mehr sicher gelenkt werden. Aus diesem Grund fuhr der ältere Fahrer auch nur noch 70-75 km/h auf der Autobahn. Die Weiterfahrt wurde untersagt und es erwartet den Fahrer ein Bußgeld von ca. 260 EUR und einen Punkt. 2.Der Anhänger eines polnischen Klein-LKW war deutlich überladen. Die zulässige Gesamtmasse betrug 2000 kg, tatsächlich wog der Anhänger 2970 kg vorwerfbar. Der Anhänger war um 48,5 % überladen. Der polnische Fahrer musste eine Sicherheitsleistung von 260 EUR hinterlegen und durfte so nicht weiter fahren. 3.Ein LKW mit zulässiger Gesamtmasse von 3500 kg wog tatsächlich 5050 kg. Wegen der Überladung von 43,71 % musste die Weiterfahrt untersagt werden. Der weißrussische Fahrer leistete eine Sicherheitsleistung in Höhe von 260 EUR. 4.Ein polnischer LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3500 kg war mit 32 % überladen. Es wurde durch den Fahrer einer Sicherheitsleistung von 260 EUR bezahlt und er musste vor der Weiterfahrt einen Großteil seiner Ladung, die aus Autoreifen und Fahrzeugteilen bestand, ausladen. 5.Ein deutscher Klein-LKW wog 4160 kg, obwohl die zulässige Gesamtmasse 3200 kg betrug. Dies entspricht einer Überladung von 30 %. Die Weiterfahrt wurde untersagt und es erwartet den Fahrer ein Bußgeld von etwa 260 EUR und einen Punkt. 6.Mit 27,5 % Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse von 3500 kg wurde ein polnischer LKW festgestellt. Das transportierte Fahrzeug war für den LKW zu schwer. Der polnische Fahrer zahlte eine Sicherheitsleistung von 165 EUR und musste sich um eine andere Transportmöglichkeit kümmern. 7.Ein weiterer polnischer Autotransporter mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3500 kg war um 21,14 % überladen. Auch hier war das transportierte Fahrzeug zu schwer für den LKW. Hier musste der polnische Fahrer 120 EUR als Sicherheitsleistung bezahlen und eine andere Transportmöglichkeit suchen. Die anderen 27 Fahrzeuge / Fahrzeugkombinationen hatten Überschreitungen der zulässigen Gesamtmassen und Achslasten von 5 bis 20 %. Hierfür mussten Verwarnungsgelder von 10 bis 35 Euro gezahlt werden. Im Laufe der Kontrolle wurde auch ein litauischer VW Touran festgestellt, der ohne gültige Haftpflichtversicherung fuhr. Für diese Straftat wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe von 200 EUR hinterlegt. Die Weiterfahrt konnte nach ca. 3 Stunden, nach Vorliegen einer neuen Versicherung fortgesetzt werden. Auf der Autobahn war auch eine junge Autofahrerin mit ihrem entstempelten PKW unterwegs. Nachdem sie den Streifenwagen sah, bog sie zügig an der nächsten Anschlussstelle ab. Etwas später konnte sie gestoppt und kontrolliert werden. Bei der Kontrolle gab sie an, dass sie vergessen hatte, dass ihr PKW seit zwei Tagen abgemeldet war. Neben dem Zulassungsverstoß ist hier auch die Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz erfüllt. Der PKW musste am Kontrollort stehen bleiben.
Quelle: presseportal.de