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Lübeck Lupe

Prüfung ergibt: Korruptionsvorwurf bei NEF-Vergabe ist haltlos

Stadt stellt keinen Verstoß fest – Senator Möller fordert UKSH auf, sich zu entschuldigen –  Der Vorwurf der Korruption gegen den zuständigen Senator und städtische Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Vergabe von Notarztdienstleistungen ist nach den stadtinternen Prüfungen unter keinem Gesichtspunkt begründet und wird im übrigen auch weder vom UKSH, noch von der Notarztbörse konkretisiert. Insbesondere ist die Gleichsetzung eines angeblichen vergaberechtlichen Verstoßes mit dem Vorwurf der Korruption haltlos und absurd. „Das Verfahren wurde unabhängig und ausschließlich unter fachlichen Gesichtspunkten von den zuständigen Stellen der Stadt geführt. Es gab keine Einflussnahme meinerseits“, erklärt Senator Bernd Möller. Anders lautende Unterstellungen des UKSH seien wahrheitswidrig. „Die Vergabe der Notarztleistungen für das zweite NEF war demnach rechtlich einwandfrei beziehungsweise „sauber“, betont Möller.Wahrheitswidrig sei auch die Behauptung seitens des UKSH, es gebe eine „Parteiverbundenheit“ zwischen dem Geschäftsführer der Sana Kliniken, Klaus Abel, und Senator Bernd Möller. „Bemerkenswert ist, dass das UKSH sich nicht mit rechtlichen Mitteln auf dem üblichen Wege gegen die Entscheidung der Hansestadt Lübeck zur Wehr setzt und sich zum Beispiel an die Kommunalaufsicht oder Zivilgerichte wendet, sondern stattdessen den Ruf städtischer Mitarbeiter schädigende Behauptungen in die Welt setzt“, kritisiert Möller und fordert die für diese Behauptungen und Unterstellungen Verantwortlichen des UKSH auf, ihre Unterstellungen öffentlich zurückzunehmen und sich zu entschuldigen.

Der Staatsanwaltschaft Kiel sind seitens der Hansestadt Lübeck für die dortige Prüfung, ob überhaupt ein strafrechtlich relevanter Anfangsverdacht vorliegt, umfangreiche Informationen über den Vergabevorgang zur Verfügung gestellt worden. Es handelte sich um ein förmliches Vergabeverfahren zur Beschaffung von Notarztdienstleistungen für den Einsatz des Notarzteinsatzfahrzeuges 2. Die Ausstattung und das Fahrzeug werden von der Feuerwehr der Hansestadt Lübeck gestellt. Bislang ist ein sog. NEF 1 im Einsatz, für das die Notarztgestellung durch das UKSH erfolgt. Das sog. NEF 2 war bislang übergangsweise besetzt durch Ärzte des UKSH und der SANA-Kliniken.

Ausgeschrieben wurde nach den Vorschriften des 1. Abschnittes der VOL/A im Wege einer beschränkten Ausschreibung für einen Zeitraum von zwei Jahren. Es handelt sich hierbei nicht um eine Ausschreibung nach EU-Richtlinien, sondern wegen Unterschreitung des sog. EU-Schwellenwerts um eine Ausschreibung nach nationalem Recht. Es ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nach § 14 Abs. 3 VOL/A die Angebote und Anlagen auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln sind. Soweit das UKSH seinerseits auf diese Vertraulichkeit durch öffentliche Diskussion verzichtet, kann nachfolgend hierzu Stellung genommen werden.

Im Rahmen der beschränkten Ausschreibung wurden insgesamt fünf Krankenhäuser zur Angebotsabgabe aufgefordert, die nach Auffassung der Feuerwehr allein geeignet und in der Lage waren, die geforderten Notarztdienstleistungen zuverlässig in einer ausreichenden Anzahl an qualifizierten Notärzten für den gesamten Zeitraum zu erbringen.

Zuschlagskriterium war der Preis für die Gestellungskosten von NotärztInnen pro geleistete Vorhaltestunde. Angebotsabgaben erfolgten durch das UKSH und die SANA-Kliniken. Das Preisangebot des UKSH war aufklärungsbedürftig. Nach § 16 Abs. 6 Satz 1 VOL/A ist vom Bieter zwingend Aufklärung zu verlangen, wenn sein Angebot im Verhältnis zu der erbringenden Leistung „ungewöhnlich niedrig“ ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstand zum nächst höheren Angebot mindestens zehn bis 20 Prozent beträgt. Entgegen der Behauptung des UKSH ist es ihm nicht gelungen, im Rahmen der Aufklärung den angebotenen Preis pro Vorhaltestunde nachvollziehbar und plausibel aufzuklären. Zum einen wurden notwendigerweise einzubeziehende Arbeitgeberkosten nicht berücksichtigt, zum anderen wurden Kostenabschläge einkalkuliert, die nach den Ausschreibungsbedingungen nicht vergabekonform waren. Mangels Plausibilisierung des Preisangebots war dieses auszuschließen.

Im Vergabeverfahren nach nationalem Recht, besteht – anders als bei Überschreitung des EU-Schwellenwerts – keine Verpflichtung des Auftraggebers vor einer Auftragsvergabe ausgeschlossene oder unterlegene Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung zu informieren.+++