Rauchverbot: Nichtraucherschutzgesetz in Hamburg ist verfassungswidrig
Das Nichtraucherschutzgesetz in Hamburg ist verfassungswidrig. Für die Richter des Bundesverfassungsgerichts stellt es einen „gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss dar, wenn als Ausnahme von einem gesetzlichen Rauchverbot in Gaststätten abgeschlossene Raucherräume für Schankwirtschaften zugelassen, für Speisewirtschaften jedoch untersagt sind“. Das bedeutet, dass Restaurantbetreibern die gleichen Möglichkeiten eingeräumt werden müssen wie beispielsweise Kneipenbesitzern. Das Hamburgische Gesetz zum Schutz von Passivrauchern sieht hingegen bislang vor, dass nur reine Schankwirtschaften Raucherräume einrichten dürfen. Bis zur nun notwendigen Neuregelung erlauben die Verfassungsrichter auch Speisegaststätten in Hamburg abgetrennte Raucherräume.
„Die Entscheidung bestätigt, dass ein politischer Kompromiss nicht immer zielführend ist“, erklärte die Präsidentin des DEHOGA Hamburg Rose Pauly nach dem Urteil. In den nun anstehenden Gesprächen gehe es um eine sachgemäße und praxistaugliche Lösung. Schließlich sei nichts schädlicher als ein sonst vorhersehbarer dritter Gang nach Karlsruhe, den man sich im Interesse von Gastronomen, Gästen und Politik gleichermaßen ersparen müsse.
Der DEHOGA Hamburg hatte bereits im Zuge der Novellierung des Gesetzes mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass eine deutliche Verschärfung gegenüber den Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht 2008 aufgestellt hatte, nicht zu einer sachgerechten und verfassungskonformen Regelung führen kann. Letztlich wurde dann aber doch eine politisch motivierte, praxisferne Variante eingeführt, für die es jetzt aus Karlsruhe die vorhersehbare Quittung gab. Der DEHOGA Hamburg prüft Schadenersatzansprüche der Gastronomen, die schon vor Inkrafttreten der nun von den Verfassungsrichtern beanstandeten Regelung in Nebenräume für Raucher investiert hatten.