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Besondere Neuigkeiten

Silvester nach Vorschrift? Aber sicher!

Feuerwerkskörper
Die alljährliche Silvesterfreude wird immer wieder getrübt durch Unfälle und Brände, die durch den unsachgemäßen und teilweise fahrlässigen Umgang mit Feuerwerkskörpern verursacht werden.
Auch in diesem Jahr gelten, neben dem Gebrauch des gesunden Menschenverstandes, die gesetzlichen Regelungen zum sicheren Umgang mit Feuerwerk, die im Sprengstoffgesetz (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe, SprengG) und in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) festgelegt sind.
Demnach besteht insbesondere ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von:

  • Kirchen
  • Krankenhäusern
  • Kinder- und Altersheimen und
  • Reet- und Fachwerkhäusern

Das Abbrennen von Feuerwerk durch jedermann an Silvester und Neujahr ist eine Ausnahmeregelung. Außerhalb dieser Zeit muss mindestens zwei Wochen im Voraus eine Erlaubnis der örtlichen Behörden eingeholt werden.
Viele Gemeinden schränken durch Ortssatzung das Abbrennen von Feuerwerk am Jahreswechsel weiter ein auf den Zeitraum von 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Daneben gibt es vollständige Verbote für „Privatfeuerwerk“ für Bereiche mit großen Menschenansammlungen (z. B. in Berlin rund um das Brandenburger Tor).
Die gesetzlichen Regelungen im Detail: Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen sind im Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) geregelt.
Seit Jahrzehnten besteht in der 1. SprengV ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen. Dieses Verbot gilt ganzjährig und für alle Kategorien von Feuerwerksartikeln. Seit dem 1. Oktober 2009 ist – auf Wunsch der Länder – gemäß § 23 Abs. 1 der 1. SprengV auch das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern verboten. Die Regelung ist unmittelbar geltendes Recht.
Der Vollzug des Sprengstoffrechts ist Aufgabe der Länder. Ob ein Abbrennort in „unmittelbarer Nähe“ eines der vorgenannten geschützten Objekte ist, muss anhand der örtlichen Gegebenheiten festgestellt werden.
Welche Behörden im Einzelfall zuständig sind, bestimmt sich nach Landesrecht. Neben den für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen Behörden können auch die für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Polizei, Ordnungsämter) bei Verstößen einschreiten.
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerk, früher „Feuerwerksspielzeug“) dürfen legal von Personen ab vollendetem 12. Lebensjahr benutzt werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2, zu der das Silvesterfeuerwerk gehört, dürfen nur vom 29. bis 31. Dezember an Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr überlassen und nur am 31. Dezember und 1. Januar von diesen Personen auch abgebrannt werden. An allen anderen Tagen des Jahres ist für den Erwerb und die Verwendung dieses Feuerwerks eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, ein sog. Befähigungsschein oder eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Feuerwerk der Kategorien 3 und 4 darf generell nur von besonders qualifizierten Personen mit Erlaubnis/Befähigungsschein abgebrannt werden.
Verstöße gegen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen können jeweils als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Der Umgang mit nicht zugelassenem Feuerwerk ist als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei wissentlicher Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert kann auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden.