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Besondere Neuigkeiten

Silvesterfeuerwerk: Mehr Effekte, größere Angebotsmengen, neue Kennzeichnung

Am Mittwoch, dem 29. Dezember, beginnt der Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Dann dürfen Raketen, Party-Knaller, Schwärmer, Bengalartikel und anderes so genanntes Kleinfeuerwerk der Kategorie 2 bis einschließlich zum 31. Dezember verkauft werden. Vorbestellungen können auch vor dem Stichdatum vom Einzelhandel entgegengenommen werden. Die Nachfrage nach Feuerwerkskörpern wird angeheizt durch die Ankündigung der Hersteller, etliche neue Effekte, eine verbesserte Brenndauer und den Einsatz von mehr Treib- und Leuchtmitteln in ihren Produkten auf den Markt zu bringen. Hintergrund für diese technischen Neuerungen am Feuerwerkskörpermarkt sind neue rechtliche Regelungen, die darüber hinaus dem Handel erlauben, mehr Feuerwerksartikel in den Verkaufsstellen einzulagern als in den Vorjahren. Der Einzelhandel ist somit auf eine große Nachfrage beim Silvesterfeuerwerk bestens vorbereitet.

Feuerwerksartikel der Kategorie 2 (übergangsweise: Klasse II) dürfen nur an über 18-Jährige verkauft werden. Kleinstfeuerwerk der Kategorie 1 (übergangsweise: Klasse I) wie etwa Knallbonbons oder Tretknaller sind für den ganzjährigen Verkauf an Kunden zugelassen, die älter als zwölf Jahre sind.

Hans-Martin Bohac, Umweltreferent beim Einzelhandelsverband Nord (EHV Nord): „Auch in diesem Jahr gilt: Feuerwerk sollten die Verbraucher nur im Einzelhandel und nicht bei fliegenden Händlern kaufen. Nur beim Einzelhandel haben die Käufer die Garantie, dass Böller und Raketen ausführlich vom Bundesamt für Materialprüfung getestet worden sind. Bei sachgerechtem Gebrauch ist dann die Gefahr von Unfällen wegen Materialfehlern ausgeschlossen.”

Bohac weiter: „Sichere und in Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper erkennt man daran, dass sie neben den anderen obligatorischen Kennzeichnungselementen die neue Identifikationsnummer mit dem BAM-Kürzel der Bundesanstalt für Materialprüfung tragen. Das europaweit neu eingeführte CE-Zeichen allein reicht nicht für den Verkauf und die Verwendung des Feuerwerksartikels in Deutschland aus. Feuerwerkskörper ohne die BAM-Identifikationsnummer sind in Deutschland verboten. Ältere ebenfalls zulässige Modelle tragen anstelle der Identifikationsnummer das BAM-Zulassungszeichen.”

Die Pressemitteilung finden Sie auch auf der Website des Einzelhandelsverbandes Nord.