Zur Übernahme von Betriebskostenabrechnungen
Text: Harald Thomé www.harald-thome.de · Im Dezember werden viele Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2024 erstellt, denn Vermieter müssen diese spätestens bis zum Jahresende vorlegen. Viele Abrechnungen werden diesmal recht hoch ausfallen.Für Leistungsbeziehende nach SGB II und SGB XII besteht in der Regel ein Anspruch auf Übernahme dieser Nachforderungen durch das zuständige Amt. Denn die Kosten der Unterkunft (KdU) sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II; § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII).
Grundsätzlich gilt:
Betriebs- und Heizkostennachzahlungen sind immer sozialrechtlicher Bedarf im Monat der Fälligkeit der Forderung bzw. der Rechnungsstellung (BSG, 10.04.2024 – B 7 AS 21/22 R; BSG, 22.03.2010 – B 4 AS 62/09 R).
Diese Nachforderungen sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunfts- und Heizkosten zu berücksichtigen – unabhängig davon, ob die Kosten in Zeiten ohne Leistungsbezug entstanden sind (BSG, 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R).
Das gilt sowohl für Leistungsbeziehende nach SGB II und SGB XII als auch für Personen, die derzeit keine Leistungen beziehen.
Betriebskostennachzahlungen sind auch dann zu übernehmen, wenn im SGB II die laufenden KdU wegen fehlender Umzugserfordernis gemäß § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II gedeckelt wurden (BSG, 23.08.2012 – B 4 AS 32/12 R).
Auch Kinderzuschlags- und Wohngeldhaushalte können einmalige SGB II-Leistungen erhalten
(§ 6a Abs. 7 Satz 3 BKGG und BMI-Durchführungserlass vom 04.08.2020 – Az. SW II 4 – 72307/2#29, Download: https://t1p.de/pikxm).
Der BMI-Erlass stellt klar:
„Der Bezug von einmaligen Leistungen wie Betriebskostennachzahlungen und Brennstoffkosten führt nicht zum Ausschluss bzw. zur Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides.“ (Erlass, S. 2)
Wichtig:
Auch Personen, die nicht im laufenden SGB II-/SGB XII-Bezug stehen, können anspruchsberechtigt sein, wenn sie durch die Nachforderung nur für diesen einen Monat hilfebedürftig werden.
Bei dieser temporären Hilfebedürftigkeit gilt keine Vermögenskarenz (§ 12 Abs. 6 SGB II).
Umfassende Informationen: https://energie-hilfe.org/
