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Firmenpleiten befürchtet: Verbraucherrechte in Gefahr

Bis zum 30. September 2020 sind Unternehmen von der die Insolvenzantragspflicht befreit, wenn sie infolge der COVID-19-Pandemie zahlungsunfähig sind. Überschuldete Unternehmen haben etwas mehr Zeit von der Bundesregierung bekommen: Hier bleibt die Insolvenzantragspflicht bis Ende des Jahres ausgesetzt, wenn sie nicht auch zahlungsunfähig sind. Für Verbraucher*innen kann die Insolvenz eines Händlers erhebliche Risiken bedeuten, wenn sie bei ihrem Einkauf per Vorkasse bezahlt oder mangelhafte Ware erhalten haben.Insolvent kann ein Unternehmen wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sein. In diesem Fall sind alle betroffen, denen die Firma Geld schuldet. Für zahlungsunfähige Firmen gibt es ab Oktober keinen Aufschub mehr, sie müssen ihre wegen der Corona-Pandemie eingetretene Insolvenz dann bei Gericht anzeigen. „Die Zahlungsunfähigkeit ist in Zeiten der Pandemie wohl der häufigere Insolvenzgrund“, sagt Michael Herte, Referent für Finanzdienstleistungen bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. „Es steht zu befürchten, dass sich nun ein Insolvenzstau auflösen könnte. Betroffene Verbraucher werden sich dann mit insolventen Unternehmen über geleistete Vorauszahlungen, Reklamation fehlerhafter Ware, Ratenkauf, Datenschutz und Gutscheine auseinandersetzen müssen.“

So erfahren Kunden von der Insolvenz eines Unternehmens
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird von Amts wegen im Internet bekannt gemacht (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Spätestens aber, wenn ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird und dieser etwa über die Lieferung einer bestellten Ware entscheidet oder die Zahlung offener Rechnungen fordert, erfahren Verbraucher von der Insolvenz.

Das passiert bei insolventen Unternehmen
Wenn das Vermögen des Unternehmens ausreicht, um die Kosten für ein Insolvenzverfahren zu decken, eröffnet das Gericht das Verfahren und benennt einen Insolvenzverwalter. Dieser führt die Geschäfte des Unternehmens zunächst fort und prüft, ob das Unternehmen oder Teile davon weiterbestehen können, oder ob das Unternehmen abgewickelt werden muss. Der Insolvenzverwalter entscheidet auch darüber, ob bestellte Ware geliefert und erteilte Aufträge noch erfüllt werden.

Forderungen gegen das insolvente Unternehmen durchsetzen
Verbraucher*innen, die offene Forderungen gegen ein insolventes Unternehmen haben, können diese beim Insolvenzverwalter schriftlich anmelden. Nur so haben sie Aussicht darauf, ihr Geld oder zumindest einen Teil davon zurückzuerhalten. Raten für gelieferte Ware müssen Kunden auch im Fall einer Insolvenz weiter bezahlen. Dasselbe gilt für offene Rechnungen über eine bereits gelieferte Bestellung. Forderungen für offene Gutscheine können Betroffene ebenfalls anmelden. Soweit im Unternehmen noch Geld vorhanden ist, erhalten Verbraucher einen entsprechenden Anteil ausgezahlt. Meist gehen derartige Forderungen aber wegen der geringen Insolvenzmasse ins Leere. Mehr Informationen zu Verbraucherrechten bei Insolvenzen bietet die Verbraucherzentrale.

Schutz der Verbraucherrechte gefordert
„Als Verbraucherzentrale erwarten wir von den Justizbehörden, dass sie engagiert prüfen, ob Unternehmen ihren Insolvenzantrag zu spät angemeldet und sich damit wegen einer Insolvenzverschleppung strafbar gemacht haben“, so Michael Herte. Eine rechtzeitige Anmeldung der Insolvenz sichert Ansprüche von Verbrauchern. Die Pandemie darf nicht als Vorwand für ein Hinauszögern einer zuvor schon fälligen Insolvenzanmeldung missbraucht werden.