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Besondere Neuigkeiten

„2015: Achtung!! Was sich für Verbraucher ändert !!!“

Womit Verbraucher 2015 rechnen müssen und was sich geändert hat, stellte für Sie die Verbraucherzentrale NRW zusammen – Die wichtigsten Änderungen im Überblick (Seite 2):

VZ/NRW   Wer Unterhalt zahlen muss, kann sich 2015 über einen höheren Selbstbehalt freuen. Facebook kommt seinen Nutzern abermals mit neuen Bedingungen, die der Firma noch mehr Rechte einräumen. Das „Elterngeld plus“ legt Partnerschaftsbonus, flexible Auszeiten und Mehrlingszuschlag in die Wiegen. Zwar sinkt der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung – dafür können die Krankenkassen aber einen individuellen prozentualen Zusatzbeitrag verlangen. Ab November müssen Vermieter den Ein- und Auszug von Mietern wieder beim Einwohnermeldeamt bestätigen. Erneut hat der Finanzminister den garantierten Zins bei Lebensversicherungen reduziert: auf nur noch 1,25 Prozent. Ab 1.1.2015 gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG) mit einem gesetzlichen Mindestlohn von Euro 8,50 je Stunde. Für alle Mitarbeiter in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 8 Abs. 1 SGB IV (sog. „Mini-Jobs“, „450-Euro-Jobs“) sind zu Prüfzwecken ab 1.1.2015 jeweils für jeden Arbeitstag und jeden Arbeitnehmer Beginn, Ende und Dauer der Tätigkeit einzeln und spätestens bis zum siebten auf den Tätigkeitstag folgenden Tag aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren.

Können diese Unterlagen im Falle einer unangemeldeten Prüfung nicht vorgelegt werden, kann – unabhängig von einer tatsächlichen Verletzung des Mindestlohns – ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000,- Euro wegen Verletzung des Mindestlohngesetzes verhängt werden. So führen Banken und Sparkassen die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ihrer Kunden künftig sofort ab. Schwarzfahren wird voraussichtlich im Frühjahr teurer. HH gibt es ab 2015 auch für Frankfurter Neubürger, weil man beim Umzug sein Autokennzeichen mitnehmen darf. Die Post schlägt beim Porto auf. Dafür sinkt der Rundfunkbeitrag um 48 Cent im Monat. Aufgestocktes Pflegegeld, Verbesserungen für Demenzkranke und höhere Zuschüsse für Umbauten: nur drei der vielen Neuerungen im großen Paket der Pflegereform.

Gute Nachrichten aus Brüssel für Baby-Popos: Eine Reihe von Konservierungsstoffen darf in Cremes für den Windelbereich nicht mehr verwendet werden. Und: Wer sich an der Theke nach einem Schluck Bier sehnt, auch an den hat jetzt die EU gedacht: Im neuen Jahr wird das 0,15-Liter-Glas kommen.

Aenderungen_Steuern und Recht_final-red_Stand_16.12

Aenderungen_Einkommen und Abgaben_final-red_Stand_16.12

Aenderungen_Energie und Verkehr_final-red_Stand_16.12

Aenderungen_Ernaehrung_Haushalt_Umwelt_final-red_Stand_16.12

Aenderungen_Geld und Kredit_final-red_Stand_16.12

Aenderungen_Gesundheit und Pflege_final-red_Stand_16.12

Aenderungen_Internet und Kommunikation_final-red_Stand_16.12

 

Der DEHOGA schreibt bzgl. Gastronomiebetrieben:
Tipp für sog. Saison- und KampagnebetriebeWir weisen nochmals auf die Möglichkeit hin, gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz bei der Aufsichtsbehörde für den Arbeitssschutz (Zuständigkeit je nach Bundesland unterschiedlich) die Bewilligung längerer Arbeitszeiten während der Saison oder Kampagne zu beantragen. Eine Verlängerung der Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus (ohne fixe Höchstgrenze) kann genehmigt werden, wenn sie durch entsprechende Verkürzung zu anderen Zeiten ausgeglichen wird. In einigen Ländern gibt es wohl Signale, solche Anträge „aufgeschlossen“ zu prüfen. Allerdings schafft diese Regelung keine Abhilfe für den typischen, von uns regelmäßig zitierten Fall der ungeplant länger dauernden Veranstaltung – es sei denn, es handelt sich um saisonbedingte Veranstaltungen.Ergänzungen:

Gutverdiener

Für eine kleine gute Nachricht und einen Erfolg professioneller Lobbyarbeit auch der DEHOGA für die gastronomie sorgte dagegen gestern das Bundeskabinett:

Arbeitnehmer mit einem Entgelt von über 2.958,- € im Monat werden von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.

Zur Erläuterung: Nach dem Wortlaut des Gesetzes fallen alle Arbeitnehmer der Unternehmen des Gastgewerbes unter die Aufzeichnungspflicht, einschließlich Führungskräften und Verwaltungsmitarbeitern. Der ursprüngliche Entwurf des Bundesarbeitsministeriums für eine  Mindestlohndokumentationspflichten-Einschränkungsverordnung (MiLodokEV) aus der vorletzten Woche sah eine Befreiung nur z.B. für Geschäftsführer, Prokuristen oder Führungskräfte mit Einstellungs- und Entlassungsbefugnis vor, deren Monatseinkommen über 4.500 € liegt.

Der DEHOGA wie auch andere betroffene Branchen (z.B. Bau) und die BDA haben Stellung genommen und massiv gegen diese restriktive Verordnung opponiert. Es stellt einen bürokratischen Irrsinn dar, wenn Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Entgelthöhe vom Mindestlohn selbst theoretisch überhaupt nicht tangiert sind, ihre Arbeitszeiten aufzeichnen müssen. Die Bundesregierung hat auf den vereinten Aufschrei reagiert, die Einkommensgrenze deutlich abgesenkt und alle zusätzlichen Voraussetzungen gestrichen. Damit ist zwar immer noch die weit überwiegende Zahl der Mitarbeiter im Gastgewerbe (auch deutlich oberhalb des Mindestlohnniveaus) von der Aufzeichnungspflicht betroffen. Viele Verwaltungsmitarbeiter und Führungskräfte fallen aber aus der Dokumentation heraus – ein Schritt in die richtige Richtung.

Den geänderten Text der MiLodokEV hat der Verordnungsgeber noch nicht veröffentlicht.

Häufiger Gegenstand Ihrer Fragen ist die Berechnung des Mindestlohns bei Wochen- oder Monatsarbeitszeit sowie die Anforderungen an Arbeitszeitkonten im Sinne von § 2 Abs. 2 Mindestlohngesetz. Wir haben verschiedene Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten mit dem Zoll und anderen diskutiert und konnten einige kleine aber wichtige Verbesserungen in der Auslegung des Gesetzes erreichen:

a)    Unterschiedlich lange Monate

Der Mindestlohn ist ein Stundenlohn. Das führt dazu, dass in allen Fällen, in denen kein Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbart ist und geführt wird, jede tatsächlich in einem Monat geleistete Arbeitsstunde mit mindestens 8,50 € brutto vergütet werden muss. Nach der bisherigen Lesart des Bundesarbeitsministeriums sollte dies selbst dann gelten, wenn die Abweichungen nur dafür zustande kommen, dass einige Monate mehr, andere Monate weniger Arbeitstage haben (vgl. Frage 27 in „Mindestlohn compact“). Das würde dazu führen, dass gleichbleibende monatliche Zahlungen auf Mindestlohnniveau (also ein Durchschnittslohn von 8,50 € unter Verwendung eines Divisors 1/22) in Betrieben, in denen keine Arbeitszeitkonten geführt werden, nicht mehr möglich wären.

Wir haben unsere Kritik an dieser bürokratischen Auslegung auch der Deutschen Rentenversicherung zur Kenntnis gebracht. Die DRV hat daraufhin informell darüber informiert, dass man sich mit BMAS, BMF und Zoll einig geworden sei, dass „in den Fällen der verstetigten Monatslöhne eine Jahresbetrachtung zulässig sei“. Details und ein Text dieser Übereinkunft liegen uns noch nicht vor und erwarten wir auch erst für Ende Januar. Die Quelle ist aber verlässlich.


Tipp für Betriebe:
Von der Vereinbarung von Arbeitszeitkonten einzig zum Zwecke des Ausgleichs unterschiedlich langer Monate kann daher abgesehen werden.Arbeitszeitkonten behalten aber – auch im Zusammenhang mit der Mindestlohngewährung – ihre Bedeutung für die Abfederung von Überstunden (sog. Flexi-Konten). Bei der Ausgestaltung und Vertragsformulierung sind tarifvertragliche Vorgaben zu beachten! Kontaktieren Sie also im Zweifelsfall die Geschäftsstelle Ihres DEHOGA-Landesverbands.

 

b)    Minusstunden aus 2014

Der Zoll hat folgende Klarstellung kommuniziert: Soweit Minusstunden aus einem Arbeitszeitkonto, die im Jahr 2014 aufgelaufen sind und die 2014 noch mit einem Stundenlohn unterhalb 8,50 € vergütet wurden, mit Plusstunden aus 2015 auf dem Arbeitszeitkonto „verrechnet“ werden, ist keine Differenz zwischen dem für 2014 vereinbarten (und auch ausgezahltem Stundenlohn) und 8,50 € zu zahlen.

c)    Keine Begrenzung für Minusstunden im Arbeitszeitkonto

Das Bundesarbeitsministerium hatte zunächst die Rechtsauffassung vertreten, es könne wegen der 50-Prozent-Regelung beim Arbeitszeitkonto keine Monate mit „Arbeitszeit = Null“ geben. Das hätte für Saisonbetriebe mit Schließungsmonaten bedeutet, dass sie ihren Mindestlohnbezieher nicht mehr durchgängig hätten beschäftigen können (vgl. Frage 28 in „Mindestlohn compact“)

Das Bundesfinanzministerium / Zoll hat nunmehr in Abstimmung mit dem zuständigen Referat im BMAS korrigierend mitgeteilt, dass die 50-Prozent-Grenze des § 2 Abs. 2 S. 3 Mindestlohngesetz nur für Mehrarbeits-, also „Plusstunden“ gilt und nicht für „Minusstunden“. Das entspricht auch dem Wortlaut des Gesetzes.

Eine dagegen sehr unbefriedigende Antwort gibt es auf die Problematik der Anrechnung von Unterkunft und Verpflegung auf den Mindestlohn.

Zum Hintergrund:

Der gesetzliche Mindestlohn ist ein Barlohn, so dass grundsätzlich eine Anrechnung von Sachleistungen, u.a. auch von durch den Arbeitgeber gewährter Unterkunft und Verpflegung, unzulässig ist. Der Gesetzgeber hatte jedoch seine Verabschiedung des Gesetzes mit der Absichtsbekundung verbunden, dass für diese Problematik für Saisonarbeitskräfte eine Lösung gefunden werden solle. Dies solle nach einer Abstimmung der drei beteiligten Ministerien (Arbeit und Soziales, Finanzen, Landwirtschaft) durch eine Dienstanweisung an den Zoll erfolgen.

Nach wiederholten Nachfragen seitens des DEHOGA, einer parlamentarischen Anfrage der Vorsitzenden des Tourismusausschusses, Heike Brehmer (CDU) und mehreren Teilantworten aus dem Bundesarbeitsministerium liegt nun das wenig befriedende Ergebnis vor.

Auszug von www.zoll.de nach wiederholter Fehlerkorrektur mit Stand 18. Dezember 2014, 15.00 Uhr:„Kost und Logis für Saisonarbeitskräfte

Für Saisonarbeiter wird die Anrechnung von Kost und Logis nach § 107 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) auf den gesetzlichen Mindestlohn zugelassen. Saisonarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die befristet bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber angestellt sind und Tätigkeiten ausüben, die aufgrund eines immer wiederkehrenden saisonbedingten Ereignisses oder einer immer wiederkehrenden Abfolge saisonbedingter Ereignisse an eine Jahreszeit gebunden sind, während der der Bedarf an Arbeitskräften den für gewöhnlich durchgeführte Tätigkeiten erforderlichen Bedarf in erheblichem Maße übersteigt. Dies sind insbesondere Beschäftigte

  • in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau insbesondere Erntehelfer in Sonderkulturbetrieben wie Obst-, Gemüse- und Weinanbau
  • im Tourismus, insb. in Gaststätten und Hotels (z.B. Kellner, Küchenpersonal und Zimmermädchen) und in Betrieben oder Teilen von Betrieben, die ihrer Natur nach nicht ganzjährig geöffnet sind (z.B. Biergärten, Skihütten) oder die während bestimmter befristeter Zeiträume Arbeitsspitzen und erhöhten Arbeitskräftebedarf abdecken müssen (z.B. Ausflugslokale).

Für die Berücksichtigung von Kost und Logis soll deshalb im Hinblick auf Saisonarbeitnehmer für die Kontrolle des Mindestlohns § 107 Abs. 2 GewO herangezogen werden.

  • Vereinbarung: Die Anrechnung kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen; sie bedarf einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Da es insoweit um die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts geht, muss der Inhalt der Vereinbarung im Arbeitsvertrag niedergelegt sein, § 2 Absatz 1 Nr. 6 Nachweisgesetz (NachwG).

  • Allgemeine Anforderungen:
    Die Anrechnung muss dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen.

Davon kann in der Regel bei einem Saisonarbeitsverhältnis ausgegangen werden.

  • Maximalbeträge:
    Die Anrechnung der Sachleistungen darf in allen Fällen die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, Pfändungsfreigrenze); dabei wird der für eine ledige, nicht unterhaltspflichtige Person maßgebliche Betrag zugrunde gelegt. Nach der Anlage zu § 850c ZPO beträgt der pfändungsfreie Betrag für eine ledige, nicht unterhaltspflichtige Person derzeit 1.045,04 Euro netto. Dies bedeutet, dass durch die Anrechnung der Sachleistungen dem Arbeitnehmer zumindest 1.045,04 Euro netto verbleiben müssen.
    Hinsichtlich einzelner Leistungen gelten neben dieser Grenze zusätzlich folgende Höchstgrenzen:

    • Die Anrechnung vom Arbeitgeber gewährter Verpflegungsleistungen darf den Betrag von monatlich 229 Euro nicht überschreiten. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für
      1. Frühstück 49 Euro,
      2. Mittagessen 90 Euro und
      3. Abendessen 90 Euro.
    • Die Anrechnung einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft ist – bis zur Höhe von monatlich 221 Euro zulässig.
      Der Wert der Unterkunft vermindert sich

      1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
      2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um 15 Prozent und
      3. bei der Belegung
        1. mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
        2. mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
        3. mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
  • Qualität der Sachleistung Die vom Arbeitgeber gewährte Sachleistung muss von „mittlerer Art und Güte“ sein; d.h. Unterkunft und Verpflegung dürfen qualitativ nicht zu beanstanden sein. Als Maßstab für die Bewertung können die Richtlinien für die Unterkünfte ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 1971 herangezogen werden.
  • Entsendefälle Die Anrechnung von Kost und Logis ist bei entsandten Arbeitnehmern ausgeschlossen. Aus Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG, Amtsblatt Nr. L 018 vom 21.01.1997) folgt, dass der Arbeitgeber die Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat, wenn er Arbeitnehmer zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen aus dem Herkunftsstaat in ein anderes Land entsendet.“

Konkret bedeutet dies:  Die Reichweite der Anrechnungsmöglichkeit ist extrem begrenzt. Zum einen gilt sie nur für Saisonarbeitnehmer (entsprechend der Definition der Ministerien). Zum anderen kann angerechnet werden nur in Höhe der Differenz zwischen dem Nettolohn des Beschäftigten (bei einem in Vollzeit beschäftigten Mindestlohnbezieher je nach Steuerklasse und sozialversicherungsrechtlichem Status um die 1.100 € monatlich) und der Pfändungsfreigrenze für eine ledige, nicht unterhaltspflichtige Person (derzeit 1.045, 04 €). Eine finanzielle Bedeutung erlangt die Anrechnung daher nur für Saisonbeschäftigte, die innerhalb der Saison deutlich mehr Arbeitsstunden als die typische tarifliche regelmäßige Arbeitszeit leisten (Arbeitszeitgesetz beachten!) sowie für Arbeitnehmer, die etwas mehr als den Mindestlohn verdienen.

Für die weit überwiegende Zahl der Beschäftigungsverhältnisse mit Mindestlohnbeziehern kommt die Anrechnungsmöglichkeit nicht zum Tragen. Für Beschäftigte, die vom Mindestlohn aufgrund ihrer Entgelthöhe nicht betroffen sind, bleibt es natürlich bei den bestehenden Regelungen zum Sachbezug.

Tipp für Betriebe:

Wenn in nicht anrechnungsfähigen Fällen Unterkunft und / oder Verpflegung nicht zusätzlich zum Mindestlohn gezahlt werden sollen bzw. können, bleibt nur die Möglichkeit, den Sachbezug auf separate Miet- bzw. Bewirtungsverträge umzustellen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Lohnzahlung einerseits und das Entgelt für Unterkunft und / oder Verpflegung andererseits getrennt abgewickelt werden (separate Überweisungen). Denn gemäß § 394 BGB ist gegen unpfändbare Forderungen auch keine Aufrechnung möglich.

Ergänzung 19.12.14

Doch zunächst zum Gesetzgeber, der in 2014 wieder einmal sehr auf unsere humoristische Versorgung bedacht mit spitzer Feder Regelungen erfunden hat, die mitunter einem ganz überraschten Personenkreis Arbeit und Spaß bescheren.

Diesmal traf es die Kassierer in Bau- und Supermärkten.

Der Gesetzgeber ist seit Jahren bemüht, den Möglichkeiten der Umsatzsteuerverkürzung den Gar auszumachen. Eines der Instrumente dabei ist § 13b UStG. Normalerweise hat bei jedwedem Umsatz der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen, anzumelden und abzuführen. In den im benannten § 13b UStG erfassten Fällen ist dies jedoch umgekehrt, der Leistungsempfänger (also der Kunde) hat die Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen, während der Leistende nur eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis auf den genannten § 13b UStG ausstellen muss.

In 2014 wurde dem Katalog solcher Leistungen ein neuer Punkt hinzugefügt, die Lieferung von Metallen aller Art. In dem angefügten Katalog der Metalle, die damit gemeint sind, sind auch bearbeitete Metalle enthalten, z.B. Alufolie, Blei zum Bleigießen an Sylvester, Nägel, Schrauben und Ähnliches. Einzige weitere Voraussetzung ist nun, dass auch der Empfänger Unternehmer im Sinne des UStG sein muss – diese Hürde ist jedoch leicht genommen, das ist bereits der Vermieter einer Wohnung (auch wenn diese gar nicht umsatzsteuerpflichtig vermietet wird), der Inhaber einer Solaranlage auf dem Dach, der niedergelassene Arzt (freiberufliche Nebeneinkünfte reichen auch) und eine ganze Reihe weiterer Personen, die das vermutlich nicht glauben würden. Eine Wesentlichkeitsgrenze wurde nicht eingebaut, so dass die Regelung auch bereits beim Kauf von – sagen wir – drei Nägeln gilt.

Stellen wir uns also vor, unser Unternehmen wider Willen kauft im Supermarkt für seinen privaten Gebrauch eine Packung Alufolie, weil seine in der Küche alle ist. Nun muss nach den Buchstaben des Gesetzes die Kassiererin die Alufolie herausfischen und für diese eine gesonderte Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis, wohl aber mit dem Hinweis auf die geltende Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG ausstellen. Unser Hobbykoch muss unter seiner Steuernummer die Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden und abführen, auch wenn er das sonst nicht tun muss.

Sollten Sie also demnächst z.B. vor einem Baumarkt angesprochen und gefragt werden, ob Sie Unternehmer seien, raten wir zur Vorsicht – vielleicht will jemand Umsatzsteuer von Ihnen. Dass der Baumarkt vielleicht die Umsatzsteuer auf Ihre Schrauben (in Unkenntnis der Rechtslage) bereits ausgewiesen und abgeführt hat, verhindert dies im Übrigen nicht. In diesem Fall schulden beide Parteien jeweils die Umsatzsteuer…..

Mit den einkommensteuerrechtlichen Aspekten der Transzendenz hatte sich in diesem Jahr dagegen der Bundesfinanzhof auseinanderzusetzen.

Bereits seit Jahren ist offensichtlich die steuerliche Unbeachtlichkeit von Kosten der Beerdigung und der Grabpflege vielen Steuerpflichtigen ein Dorn im Auge. So gab es bereits früher Versuche, Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen (BFH: Nein, wenn das Erbe die Kosten deckt) oder im letzten Jahr Grabsteinarbeiten als Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (FG Niedersachsen: Nein, Grab liegt nur selten im eigenen Haushalt, 15-K-181/12 vom 23.4.2013).

Nun wollte ein Steuerpflichtiger bis vor den BFH die Kosten der Beerdigung und Grabpflege als Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten verstanden wissen und diese entsprechend als Sonderausgaben geltend machen. Der BFH wies den Steuerpflichtigen darauf hin, dass Leistungen für Kosten des Lebensunterhalts einen lebenden Ex-Ehegatten voraussetzen (BFH X-R-26/12 vom 20.8.2014). Ganz offensichtlich waren die lebensnahen Richter des zuständigen Senats auch von transzendentalen Argumentationen nicht zu beeindrucken.

Den Steuerpflichtigen wird man damit trösten müssen, dass immerhin wertvolle Grabbeigaben für das Leben nach dem Tod nach ägyptischem Vorbild heutzutage nicht mehr flächendeckend verlangt werden….