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Erlass des Gesundheitsministeriums über abgestimmtes Vorgehen bei Infektionsfällen in Einrichtungen mit kreisübergreifenden Auswirkungen veröffentlicht

Grundlegende Informationen zum Corona-Management an Schulen. KIEL. Das Gesundheitsministerium wirkt auf eine landesweit ausgewogene Aufgabenwahrnehmung durch die bei der Bekämpfung von Infektionsfällen in Verbindung mit dem Coronavirus (Sars-CoV-2) zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte) hin und hat speziell für Maßnahmen in Einrichtungen, die sich kreisübergreifend auswirken können, Vorgaben zu einem abgestimmten Vorgehen gemacht.So soll die Risikobewertung bei Infektionsfällen in Einrichtungen (das betrifft u.a. auch Schulen), die kreisübergreifende Auswirkungen haben, durch das Gesundheitsamt erfolgen, in dessen Bereich die Einrichtung liegt. Dieses Gesundheitsamt legt dann die erforderlichen Maßnahmen fest, die von den anderen Ämtern mitgetragen werden sollen. Dazu muss es einen Austausch zwischen den betroffenen Gesundheitsämtern geben.

Wesentliche Inhalte des Erlasses sind:

  1. Das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet (federführendes Gesundheitsamt), bewertet die Situation und das daraus resultierende Risiko einer Übertragung. An dieser Risikobewertung orientieren sich die zu veranlassenden Maßnahmen aller Gesundheitsämter, auch für Personen aus betroffenen Einrichtungen, die ihren Wohnsitz nicht im Zuständigkeitsbereich des federführenden Gesundheitsamtes haben.
  1. Die vom federführenden Gesundheitsamt veranlassten Maßnahmen sind von allen anderen Gesundheitsämtern, in denen Personen der betroffenen Einrichtung ihren Wohnsitz haben, entsprechend in ihrem Zuständigkeitsbereich umzusetzen. Eine entsprechende Kommunikation dazu hat unter den betroffenen Ämtern zu erfolgen.
  1. Abweichende Anordnungen anderer betroffener Gesundheitsämter sind grundsätzlich zu vermeiden.
  • Sofern abweichende Anordnungen für erforderlich gehalten werden, sind diese vor der Einleitung weiterer Schritte dem federführenden Gesundheitsamt unaufgefordert schriftlich mitzuteilen und besonders zu begründen. Dabei ist in der Begründung dezidiert darzulegen, aus welchem Grund eine abweichende Anordnung für erforderlich gehalten wird und von den Maßnahmen des federführenden Gesundheitsamtes abgewichen werden soll.
  • Abweichende Anordnungen sind gegenüber den Adressaten schriftlich zu begründen.
  • Aus der Begründung muss für den Adressaten unmittelbar erkennbar sein, aufgrund welcher konkreten Einschätzung eine abweichende Anordnung erfolgen soll.
  1. Diese Vorgehensweise gilt insbesondere für:
  • Medizinische Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz (u.a. Schulen).

Der Erlass ist auf der Webseite der Landesregierung veröffentlicht: https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201118_vorgehen_infektion_einrichtung.html

Hintergrund zum Corona-Management an Schulen

Das Corona-Management an Schulen richtet sich nach dem Corona-Reaktionsplan. Diesem Stufenplan liegt die Bewertung der jeweils aktuellen Lage durch das örtliche Gesundheitsamt zugrunde.

Der Corona-Reaktionsplan ist auf der Webseite der Landesregierung veröffentlicht: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/corona_reaktions_plan.html

Aus der Risikobewertung durch das Gesundheitsamt werden die erforderlichen Maßnahmen abgeleitet. Die Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt zur Bewertung der Lage ist daher für ein sachgerechtes Agieren von besonderer Bedeutung. Für Maßnahmen des Infektionsschutzes sind die Gesundheitsämter zuständig.

Das aktuelle Infektionsgeschehen an Schulen ist dadurch gekennzeichnet, dass zwar immer wieder Viruseinträge in Schulen stattfinden, es u.a. wegen der Hygienekonzepte jedoch selten zu Infektionsübertragungen in den Schulen selbst kommt. Durch das erreichte Schutzniveau bei Einhaltung der etablierten Hygienemaßnahmen kann auch die Zahl der engen Kontaktpersonen, die als ansteckungsverdächtig gelten und eine Quarantäneanordnung erhalten müssen, begrenzt werden. In Abhängigkeit von der ermittelten Situation im Einzelfall kann auch vollständig auf Quarantäneanordnungen verzichtet werden. Das im Sommer zunächst eingeführte Vorgehen, ganzen Kohorten als Automatismus eine Quarantäneanordnung zu erteilen, ist inzwischen durch ein gezieltes risikoadaptiertes Vorgehen ersetzt worden.

Das Risiko einer Übertragung steht bei den festgelegten Maßnahmen stets im Mittelpunkt der Bewertung. Bei tatsächlicher Einhaltung der etablierten Hygienemaßnahmen ist das Infektionsrisiko in der Schule insgesamt gering. Die Einhaltung der Maskenpflicht und das regelmäßige Stoßlüften tragen wesentlich dazu bei, das Risiko einer Infektionsübertragung zu minimieren, so dass die Mehrzahl der Kontaktpersonen nicht als enge Kontaktpersonen I. Grades eingestuft werden müssen und eine Quarantäneanordnung vermieden werden kann. Daher können regelhaft viele Kontaktpersonen in einer Schulumgebung als Kontaktpersonen II. Grades eingestuft werden und die Zahl der tatsächlich engen Kontaktpersonen deutlich begrenzt werden.

Wenn Übertragungen festgestellt werden, ist dies oftmals auf die Vernachlässigung von Hygienemaßnahmen zurückzuführen. Die Einhaltung der Maßnahmen ist daher für einen möglichst reibungslosen Schulablauf von Bedeutung.

Das höchste Risiko für Schülerinnen und Schüler besteht im Rahmen von Kontakten außerhalb des Unterrichts.

An all diesen Erkenntnissen orientieren sich die Behörden bei den von ihnen veranlassten Maßnahmen. Aufgrund der immer notwendigen Einzelfallbewertung der Situation sind die vorgenommen Quarantäne- oder Testanordnungen auch von Fall zu Fall unterschiedlich. Der vorgenannte Erlass verfolgt das Ziel, dass im selben Fall nicht durch verschiedene Gesundheitsämter uneinheitlich gehandelt wird.

Schon vor der Einleitung behördlicher Maßnahmen kann jeder betroffene Infizierte mithelfen die weitere Ausbreitung der Infektion zu verhindern und die Ermittlungsarbeit des Gesundheitsamtes zu unterstützen, indem zu den eigenen Kontakten vor Infektion Kontaktlisten erstellt werden und diese dann den verantwortlichen Stellen für die weitere Arbeit zur Verfügung gestellt werden. Die weitere Ermittlung von Infizierten und Kontaktpersonen erfolgt durch das Gesundheitsamt fallbezogen für Kontakte im Schulumfeld.