GBA: Generalbundesanwalt zu „Cyberspionage“ und „Kanzlerin-Handy“
Karlsruhe (ots) –
- Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit im Zusammenhang mit der möglichen Ausspähung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin eingeleitet - - Die mögliche massenhafte Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bevölkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Nachrichtendienste bleibt weiter unter Beobachtung -
- Verfolgung von "Cyberspionage" wird intensiviert -
- Generalbundesanwalt unterrichtet die Medien am heutigen Mittwoch (4. Juni 2014) um 17.00 Uhr an seinem Dienstsitz in Karlsruhe -
1. Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit im Zusammenhang mit der möglichen Ausspähung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin eingeleitet:
Umfangreiche Vorerhebungen haben zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür erbracht, dass unbekannte Angehörige US-amerikanischer Nachrichtendienste ein Mobiltelefon der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel ausgespäht haben. Der Generalbundesanwalt hat deshalb am 3. Juni 2014 ein Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts (§ 152 Absatz 2 Strafprozessordnung) der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 Strafgesetzbuch) eingeleitet.
2. Die mögliche massenhafte Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bevölkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Nachrichtendienste bleibt weiter unter Beobachtung:
Die Vorerhebungen wegen der möglichen massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bevölkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Geheimdienste haben hingegen bislang keine zureichenden Tatsachen für konkrete, mit den Mitteln des Strafrechts verfolgbare Straftaten erbracht. Auch aus den knapp 2000 Strafanzeigen ergeben sich keine weitergehenden Erkenntnisse. Bei dieser Sachlage ist die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gesetzlich nicht zulässig. Die Prüfungen des Generalbundesanwalts sind damit allerdings nicht abgeschlossen. Er wird die Erkenntnisse, die durch die Ermittlungen wegen des Verdachts der Ausspähung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin erlangt werden, auf ihre mögliche Auswirkung für die strafrechtliche Bewertung der in Rede stehenden massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland auswerten und sonstigen neuen Hinweisen nachgehen.
3. Verfolgung von „Cyberspionage“ wird intensiviert:
Die aufgrund der technischen Entwicklung möglichen massenhaften Angriffe ausländischer Geheimdienste auf den Internet- und Telefonverkehr sowie auf die digitale Infrastruktur in Deutschland stellt auch die Strafverfolgungspraxis des Generalbundesanwalts vor neue Herausforderungen. Der Generalbundesanwalt h at deshalb nach einer halbjährigen Planungsphase ein neues Ermittlungsreferat eingerichtet, das sich mit möglichen elektronischen Angriffen fremder Nachrichtendienste („Cyberspionage“) befasst. An dessen Spitze steht eine Bundesanwältin, die über langjährige Erfahrung bei der Verfolgung von Spionagestraftaten verfügt. Damit hat der Generalbundesanwalt in struktureller, konzeptioneller und organisatorischer Hinsicht dafür gesorgt, zukünftig konkrete Fälle sogenannter Cyberspionage gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt wirksam strafrechtlich verfolgen zu können.
4. Bisheriger Verfahrensgang:
Der Generalbundesanwalt hatte aufgrund von Medienberichten über Aktivitäten britischer und US-amerikanischer Nachrichtendienste in Deutschland im Juni 2013 einen ersten Prüfvorgang angelegt. Nachdem im Oktober 2013 in Medien über die mögliche Ausspähung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin durch die NSA berichtet worden war, erweiterte er seine Prüfung. Ziel war es, eine verlässliche Tatsachengrundlage für eine strafrechtliche Bewertung der Vorgänge zu erlangen. Das bedingte umfangreiche Vorerhebungen.
Es mussten die vielfältigen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen analysiert und auf ihren Beweiswert und Tatsachenkern hin überprüft werden. Dies betraf sowohl die zahlreichen Medienveröffentlichungen als auch die öffentlichen Äußerungen des ehemals für die NSA tätigen Edward Snowden und mehrerer deutscher Politiker sowie die öffentlichen Verlautbarungen von Repräsenta nten der US-Regierung.
Der Generalbundesanwalt ersuchte zudem das Bundeskanzleramt, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Inneren sowie die Nachrichtendienste des Bundes, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und das Bundespresseamt, ihre Erkenntnisse über die in Rede stehenden Vorgänge zu übermitteln. Der Generalbundesanwalt gab außerdem Edward Snowden über dessen deutschen Rechtsanwalt Gelegenheit, sein Wissen über etwaige NSA-Aktivitäten in Deutschland mitzuteilen – wovon er allerdings bis heute keinen Gebrauch gemacht hat.
5. Ergebnis:
a) Es liegen greifbare Tatsachen vor , die den Verdacht der möglichen Ausspähung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel durch unbekannte Mitarbeiter US-amerikanischer Nachrichtendienste begründen. Der Generalbundesanwalt hat deshalb am 3. Juni 2014 ein Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 Strafgesetzbuch) eingeleitet. In einem ersten Ermittlungsschritt werden Zeugenvernehmungen zu veranlassen und Behördenauskünfte anzufordern sein.
b) Hinsichtlich der möglichen massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bevölkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Nachrichtendienste liegen bislang keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für konkrete strafbare Handlungen oder strafrechtlich greifbare Sachverhalte vor. Die Erhebungen des Generalbundesanwalts haben bis heute keine Erkenntnisse darüber erbracht, ob und wie britische oder US-amerikanische Nachrichtendienste in Deutschland auf den Telekommunikations- oder Internetverkehr zugreifen oder gezielt bestimmte Personengruppen mit elektronischen Mitteln ausspähen. Dies gilt insbesondere auch für die in der Öffentlichkeit diskutierte Infiltration deutscher Telekommunikationsknotenpunkte. Im Ergebnis bleibt mithin die abstrakte Annahme, dass britische und US-amerikanische Nachrichtendienste ebenso wie die Geheimdienste anderer ausländischer Staaten versuchen, auch mit modernen elektronischen Mitteln Erkenntnisse in Deutschland zu erlangen ("Cyberspionage").
Nach der Strafprozessordnung berechtigt eine solche allgemeine Annahme allein nicht zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Mangels eines Anfangsverdachts für eine konkret verfolgbare Straftat ist es derzeit rechtlich nicht möglich, strafrechtliche Ermittlungen wegen der möglichen massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bevölkerung in Deutschland durch britische oder US-amerikanische Nachrichtendienste aufzunehmen. Der Prüfvorgang ist damit allerdings nicht geschlossen. Vielmehr wird der Generalbundesanwalt die Erkenntnisse, die durch die Ermittlungen wegen des Verdachts der Ausspähung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin erlangt werden, auf ihre mögliche Auswirkung für die strafrechtliche Bewertung der in Rede stehenden massenhaften Erhebung von Telekommunikatio nsdaten der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland überprüfen. Etwaigen neuen Hinweisen wird er nachgehen.
6. Unterrichtung der Medien durch den Generalbundesanwalt
Der Generalbundesanwalt wird Medienvertreter am heutigen Mittwoch, 4. Juni 2014, 17.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesanwaltschaft, Brauerstraße 30, 76135 Karlsruhe, über seine Entschließung informieren.