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Geflügelpest in Schleswig-Holstein: Nachweis in Geflügelhaltung im Kreis Steinburg und gestiegene Zahl an Nachweisen bei Wildvögeln

KIEL. In Schleswig-Holstein ist die Geflügelpest in einer gewerblichen Geflügelhaltung im Kreis Steinburg festgestellt worden. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hatte am Samstag (3. Februar) eine Infektion mit dem Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 bestätigt. Die rechtlich vorgeschriebene tierschutzgerechte Tötung der Tiere sowie die fachgerechte Entsorgung der getöteten und verendeten Tiere ist bereits erfolgt.Um den Ausbruchsbetrieb im Kreis Steinburg wird eine Sperrzone eingerichtet, welche aus einer Schutzzone von mindestens drei und einer Überwachungszone von mindestens zehn Kilometern besteht. In der Sperrzone gelten strenge rechtliche Vorgaben für Geflügelhaltungen. Diese umfassen unter anderem ein Aufstallungsgebot und ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel. Weitere Informationen werden durch den Kreis Steinburg zur Verfügung gestellt.

Seit November 2023 wurde das Geflügelpestvirus inzwischen in 65 Proben von Wildvögeln aus neun Kreisen durch das Friedrich-Loeffler-Institut nachgewiesen. Die Nachweise haben sich damit seit Januar deutlich ausgeweitet. Zum Schutz des Geflügels vor dem Geflügelpesterreger hat neben den Kreisen Nordfriesland und Dithmarschen auch der Kreis Ostholstein ein Aufstallungsgebot erlassen. Über die in den jeweiligen Kreisen geltenden Vorschriften informieren die Internetseiten der Kreisveterinärämter. Beim Hausgeflügel handelt es sich um den siebten Geflügelpestausbruch in Schleswig-Holstein seit November 2023.

Wichtige Schutzhinweise für Geflügelhalterinnen und –halter:

Zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest in Geflügelhaltungen sind alle Halterinnen und Halter dazu aufgerufen, Biosicherheitsmaßnahmen konsequent umsetzen. Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) erinnert wegen der angespannten Lage erneut an die am 23. November 2021 erlassene landesweit verbindliche Allgemeinverfügung über Biosicherheitsmaßnahmen für alle privaten und gewerblichen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter. Geflügel darf nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden. Wildvögel und Hausgeflügel sollten nicht die gleichen Tränken nutzen können. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben, um ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand schnellstmöglich abzuklären und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren auszuschließen.

Service-Hinweis:

Um Fragen von Bürgerinnen und Bürgern rund um das Thema Geflügelpest zu beantworten, hat das MLLEV ein Bürgertelefon eingerichtet. Dieses ist Montag bis Freitag von 9.00 bis 15.00 Uhr besetzt und unter der Telefonnummer 0431 / 988 7100 erreichbar.

Hintergrund:

Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Schleswig-Holstein ist seit Oktober 2021 von einem ganzjährig anhaltenden Geflügelpestgeschehen auch bei Wildvögeln betroffen.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Informationen der Landesregierung: schleswig-holstein.de – Geflügelpest

Informationen des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/