Landesregierung bringt Bundesratsinitiative zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozessrecht ein
KIEL. Die Landesregierung hat auf Initiative des Justizministeriums am 21. Februar 2012 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozessrecht in den Bundesrat einzubringen. Die Initiative verfolgt das Ziel eines ungeteilten Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern in der Strafprozessordnung (StPO). Dazu erklärte Justizminister Emil Schmalfuß: „“Wir wollen mit unserer Bundesratsinitiative erreichen, dass die als nicht sachgerecht angesehene Differenzierung zwischen absolut und relativ geschützten Vertrauensverhältnissen in § 160a StPO beseitigt wird und sich der absolute Schutz vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und -verwendungsmaßnahmen auf alle in § 53 StPO genannten Berufsgruppen erstreckt, also etwa auch auf Ärzte, Notare, Steuerberater und Journalisten. Damit soll der besonderen Bedeutung der Vertrauensverhältnisse zu Berufsgeheimnisträgern Rechnung getragen werden.““
Hintergrund
§ 53 der Strafprozessordnung gewährleistet den in der Vorschrift genannten Berufsgeheimnisträgern (unter anderem Geistlichen, Verteidigern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Ärzten, Psychotherapeuten und Abgeordneten) in gleicher Weise das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses über das, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Zweck dieser Regelung ist der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen den genannten Berufsangehörigen und denen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen. Entsprechend gewährleistet die Vorschrift den Angehörigen journalistischer Berufe einen umfassenden Quellen- und Informantenschutz.
§ 160a der Strafprozessordnung greift den Schutzzweck des § 53 StPO auf und schränkt flankierend strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen ein, mit denen Erkenntnisse gewonnen würden, die in einer Vernehmungssituation dem Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträger unterlägen. Hierbei differenziert die Schutzvorschrift des § 160a StPO jedoch bislang in einem abgestuften System von Beweiserhebungs- und -verwendungsverboten, das im Kern für sämtliche offenen und verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gilt: Für Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete sowie – seit dem 1. Februar 2011 – für Rechtsanwälte und ihnen im Wesentlichen gleichstehende Berufsgeheimnisträger mit anwaltlichen Aufgaben ordnet die Vorschrift ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot an. Den übrigen gemäß § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsangehörigen gewährt die Vorschrift indes nur einen relativen Schutz, indem strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall unterworfen werden und ein insoweit abwägungsgebundenes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot vorgesehen ist.
Mit der angestrebten Gesetzesänderung werden Ermittlungsmaßnahmen, die sich gegen Angehörige der zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Berufsgruppen richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese das Zeugnis verweigern dürften, unzulässig. Gleichwohl erlangte Erkenntnisse dürfen nicht mehr verwendet werden.