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Besondere Neuigkeiten

Lübeck: In der Schillerstraße nur noch einseitiges Parken zulässig

Gehwegparken kann aus Platzgründen nicht erlaubt werden – Hinweisschilder verdeutlichen geltende Regelung. In der Schillerstraße wurde die aktuelle Parksituation geprüft. Die Fahrzeuge parken dort bisher beidseitig auf der Fahrbahn, wodurch lediglich eine Durchfahrtsbreite von 2,50 Metern bleibt. Daher wird ein einseitiges absolutes Haltverbot eingerichtet.

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Halten an engen Straßenstellen verboten. Eine enge Straßenstelle liegt vor, wenn die Durchfahrtsbreite weniger als 3,05 Meter beträgt. Die Regel gilt immer, auch wenn keine Verkehrszeichen vorhanden sind.

Aufgrund des schmalen Straßenquerschnitts kann alternativ auch das Parken auf den Gehwegen nicht erlaubt werden. Daher wird zur Regelung der Parkordnung auf der geraden Häuserseite das Verkehrszeichen 283 (absolutes Haltverbot) eingerichtet, sodass auf dieser Seite nicht auf der Fahrbahn gehalten und geparkt werden darf.
Der Bauausschuss der Hansestadt Lübeck wurde vorab über die verkehrlichen Änderungen informiert.