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Lübeck: Umsetzung der Grundsteuerreform – Keine Fälligkeit der Grundsteuer vor März 2025 – Eigentümer:innen sollen keine Einzahlungen vorab vornehmen

Foto: HL · Mit dem Jahr 2025 ist das neue Grundsteuergesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass alle Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen worden sind, kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben sind. Auf dieser Grundlage besteht somit für alle Eigentümer (zunächst) keine Zahlungsverpflichtung mehr. Diese setzt erst wieder ein, wenn ihnen der neue Grundsteuerbescheid bekannt gegeben wurde.

Aufgrund eines Beschlusses der Lübecker Bürgerschaft wird nicht vor März 2025 mit der Versendung der Bescheide begonnen. Bis dahin sollten keine freiwilligen Einzahlungen vorgenommen werden, da sich aufgrund der Neubewertung der Grundstücke die Steuerbeträge gegenüber den Vorjahren ändern werden.

Sofern ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, brauchen die Grundstückseigentümer nichts weiter zu veranlassen. Eine Abbuchung wird durch die Hansestadt Lübeck erst vorgenommen, wenn der Grundsteuerbescheid bekannt gegeben worden ist. Sofern ein Dauerauftrag eingerichtet wurde, sollten die Zahlung ausgesetzt werden. Überweisungen, die vor Erteilung der neuen Grundsteuerbescheide ausgeführt werden, wird der Bereich Buchhaltung und Finanzen aus organisatorischen Gründen zurücküberweisen. Eine Verrechnung von eingehenden Zahlungen mit zukünftigen Grundsteuerbeträgen ist nicht möglich.

Die Hansestadt Lübeck empfiehlt allen Grundstückseigentümern, die bisher Ihre Grundsteuer per Überweisung gezahlt haben, zukünftig auch vom SEPA-Lastschriftverfahren Gebrauch zu machen. Ein entsprechendes Formular sowie weitere Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform finden Sie unter www.luebeck.de/grundsteuer

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