Politik & Wirtschaft

Mindestlohn-Aufzeichnungspflicht beugt Missbrauch vor

Hiller-Ohm Mitglied des Deutschen Bundestages für den Wahlkreis 11: Mindestlohn-Aufzeichnungspflicht beugt Missbrauch vor. Rund vier Millionen Menschen bundesweit und in Lübeck bis zu 20.000 Beschäftigte profitieren seit dem 1.1.2015 vom Mindestlohn. Um sicherzustellen, dass auch überall der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen – das haben SPD und die Union gemeinsam beschlossen. Die Aufzeichnungspflicht gilt für die stark von Schwarzarbeit betroffenen Branchen sowie für Minijobberinnen und Minijobber. Zur aktuellen Diskussion über die Mindestlohnregelungen erklärt die Lübecker Bundestagsabgeordnete Gabriele Hiller-Ohm (SPD), Mitglied im zuständigen Ausschuss für Arbeit und Soziales:

„Wir Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten wollen, dass der von uns erkämpfte Mindestlohn auch eingehalten wird. Dafür werden Kontrollmöglichkeiten wie die Arbeitszeiterfassung gebraucht, da sich der Mindestlohn auf die Bezahlung pro Stunde bezieht. Deshalb ist nicht nur die Lohnhöhe, sondern auch die Länge der Arbeitszeit wichtig“, erläutert Hiller-Ohm. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass gerade die Arbeitszeiten zur Umgehung von Mindestlöhnen genutzt werden. Zum Beispiel werden Überstunden verlangt, aber nicht bezahlt. Auch Stücklöhne und Akkordarbeit werden zum Missbrauch benutzt. „Mit der Aufzeichnungspflicht schieben wir dem nun einen Riegel vor.

Von der Aufzeichnungspflicht profitieren aber nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die vielen ehrlichen Betriebe in Lübeck und ganz Deutschland, die den Mindestlohn zahlen“, so Hiller-Ohm.

Nach dem Mindestlohngesetz müssen in den neun im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen sowie bei gewerblichen Minijobs seit dem 1.1.2015 Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Das trifft beispielsweise auf die Bauwirtschaft, das Gastgewerbe oder die Reinigungswirtschaft zu. Die Aufzeichnungspflicht entfällt allerdings, wenn das Monatseinkommen der Beschäftigten 2.958 Euro übersteigt.

Diese Grenze errechnet sich aus der maximal mit Sondergenehmigung in einem Monat möglichen Anzahl von Arbeitsstunden multipliziert mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Hiller-Ohm: „Bei der Arbeitszeitaufzeichnung muss keine Formvorschrift eingehalten werden. Handschriftliche Aufzeichnungen genügen. Außerdem ist es ausreichend, wenn die Arbeitszeit einmal pro Woche erfasst wird. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auch die Beschäftigten beauftragen, ihre Arbeitszeiten zu
dokumentieren. Das ist in vielen Branchen üblich, beispielsweise beim Bau. In der Regel findet ohnehin eine Arbeitszeitplanung statt. Auch unabhängig vom Mindestlohn sollte es selbstverständlich sein, dass die konkrete Arbeitszeit erfasst wird. Den Vorwurf, es gebe jetzt übermäßige Bürokratie, kann ich deshalb nicht nachvollziehen“.

Beschäftigte sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich im Internet unter www.der-mindestlohn-gilt.de und bei der Mindestlohn-Hotline des Bundesarbeitsministeriums unter 030/60280028 von Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 20 Uhr über ihre Rechte und Pflichten informieren sowie Verstöße melden.