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Verbraucherzentrale NRW klagt erfolgreich gegen Urlaubstours GmbH

40 Prozent des Reisepreises als Anzahlung für die Buch­ung einer Pauschalreise sind zu viel. Den Restbetrag bis 45 Tage vor Reiseantritt zu verlangen, ist ebenfalls unangemessen. Dies hat das Landgericht Leipzig Anfang November in einer Klage der Verbrau­cherzentrale NRW gegen die Urlaubstours GmbH (Az. 08 O 3545/10) entschieden. „Mit seinem Urteil folgt das Landgericht unserer Auffas­sung, dass überzogene Anzahlungen die Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen benachteiligen und entsprechende Klauseln daher unwirksam sind“, begrüßt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, die richterliche Entscheidung. Kunden, die bei Urlaubstours eine Pauschalreise buchen wollen, sollten lediglich eine Anzahlung von 20 Prozent und die Zahlung des Restpreises bis 30 Tage vor Reisebeginn anbieten.  Mit seinem Richtspruch folgte das Landgericht Leipzig der Auffas­sung der Verbraucherzentrale NRW, wonach nur Klauseln zulässig sind, die eine verhältnismäßig geringfügige Anzahlung auf den Reisepreis vorsehen. Als geringfügig und somit zulässig stuft der Bundesgerichtshof eine Vorauszahlung von 20 Prozent des Reise­preises ein.  In dem Verfahren hatte die Urlaubstours GmbH eingewandt, im Gegensatz zu herkömmlichen Pauschalreiseveranstaltern biete sie ausschließlich Reiseleistungen nach dem Prinzip des Dynamic Packaging an. Bei diesem Geschäftsmodell werde per Onlineabfrage   eine Vielzahl von einzelnen Leistungen in einem aktuellen Leistungs­paket gebündelt. Eine höhere Anzahlung sei angemessen, da sich die speziellen Angebote schon Sekunden später womöglich nicht mehr wiederherstellen ließen.  Da Kunden jedoch nicht überprüfen können, ob der Buchungsauftrag tatsächlich ausgeführt wurde, sowie angesichts der hohen Anzahlung und kundenunfreundlichen Zahlungsfrist des Reisepreises, konnte die Argumentation des Reiseunternehmens die Leipziger Richter nicht überzeugen. Der verbliebene Rest von lediglich 60 Prozent des Rei­sepreises reiche für Kunden als Druckmittel nicht aus, falls das Unter­nehmen seinen Vertragspflichten nicht nachkäme. Außerdem konnte die Urlaubstours GmbH dem Gericht nicht überzeugend darlegen, dass sie als Veranstalterin bereits bei der Buchung von Reise­leistungen im Schnitt mit 40 Prozent in Vorkasse treten musste.  In punkto Zahlungsfrist ist – nach Auffassung des Landgerichts – eine Vereinbarung angemessen, nach der ein Restpreis 30 und nicht  45 Tage vor Reiseantritt gezahlt werden muss. Falls die Zahlungs­moral einzelner Kunden auch in einem solchen Falls zu wünschen übrig ließe, habe der Reiseveranstalter immer noch genügend Zeit, vom Vertrag zurückzutreten und die Reise anderweitig anzubieten – so die Richter.